Barlohnumwandlung

Bei einer Bahrlohnumwandlung (Gehaltsumwandlung) erfolgt eine Umwandlung von Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse. Der Gehaltsumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Grunde.

Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlen. Das gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Seit dem 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer zudem eine Umwandlung von Barlohn in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge verlangen.

Eine Gehaltsumwandlung führt nicht zur Steuerbefreiung des umgewandelten Gehalts oder zum anteiligen Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen. Erst wenn Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt werden, entsteht ein Steuervorteil.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

BMF 05.02.2008, IV C 8 - S 2222/07/0003/IV C 5 - S 2333/07/0003

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