Anteilsbewertung

Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem Kurswert bewertet, wenn sie zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind. Die Kurswerte veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen jährlich am Bewertungsstichtag, dem 31.12., im Bundessteuerblatt. GmbH-Anteile oder nichtnotierte Aktien sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das hierbei zur Anwendung kommende Verfahren wird Anteilsbewertung genannt. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Zum einen die Ableitung aus Verkäufen, zum anderen das vereinfachte Ertragswertverfahren. Bei der Ableitung aus Verkäufen wird der gemeine Wert vorrangig aus geeigneten Verkäufen abgeleitet, die weniger als ein Jahr zurück liegen. Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag dürfen nicht berücksichtigt werden. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden (das wird häufig bei GmbH-Anteilen der Fall sein), dann muss eine Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen.

Im Ergebnis des Verfahrens ergeht dem Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörden ein einheitlicher Feststellungsbescheid. Ein am Verfahren beteiligter Anteilseigner sowie die Kapitalgesellschaft, deren Wert ermittelt wurde, können gegen den Feststellungsbescheid den zulässigen Rechtsbehelf einlegen. Im Normalfall wird dies der Einspruch sein.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 11 BewG

§§ 199 ff. BewG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #