Anrufsauskunft
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs hat sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich zur Klärung einzelner Sachfragen an das Finanzamt zu wenden. So kann sich der Arbeitnehmer zum Beispiel informieren, ob er als beschränkt steuerpflichtig gilt, zu welchem Zeitpunkt der Lohn als zugeflossen gilt, wie Sachbezüge zu bewerten sind, welche Freibeträge gelten oder ob eine Zuwendung steuerfrei ist. Dem Arbeitnehmer steht ebenfalls die Möglichkeit offen, sich über seinen Lohnsteuerabzug zu informieren. Dies soll bürokratische Hürden überwinden helfen.
Für die Erteilung einer Auskunft ist das Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Verfügt ein Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten, so ist das Betriebsstätten-Finanzamt zuständig, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Anfrage kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Finanzamt ist dazu angehalten, die Auskunft nur schriftlich zu erteilen. Nur Anfragen, die sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen, muss das Finanzamt beantworten. Bei allgemein gehaltenen Fragen steht das Finanzamt nicht in der Pflicht, eine Antwort zu erteilen. Wird die Erteilung einer Anrufsauskunft abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber hiergegen Einspruch erheben, da es sich bei der Anrufsauskunft um einen Verwaltungsakt handelt.
Das Finanzamt ist an eine mündlich gegebene Auskunft über die Anwendung von Lohnsteuervorschriften gebunden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen: VI R 23/02)
Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wurde § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 89 Abs. 2 AO
BFH 16.11.2005, VI R 23/02
BMF 08.12.2006, IV A 4 - S 0224–12/06
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