Wohnsitz: So einfach wird man den deutschen Fiskus nicht los

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Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet. Das entschied der BFH.

Ein Steuerpflichtiger, erklärten die Richter, könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben – in diesem Paragraphen steht lediglich: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."

Diese Wohnsitze können im Inland und/oder Ausland belegen sein und setzen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen.

Das hat auch steuerliche Folgen, wie in diesem Fall:

Ein Pilot wurde von seinem deutschen Arbeitgeber für drei Jahre ins Ausland abgeordnet. Seine Frau sowie die zwei Töchter begleiteten ihn. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob trotzdem ein Wohnsitz in Deutschland weiterbestand.

Das ist hier der Fall, meinten die Richter: Der Wohnsitz der Familie in Deutschland kann auch dann bestehen bleiben, wenn nur der Mann lediglich 49 Tage in den drei Jahren das Haus bewohnt, das ansonsten der Makler der Familie nach dem Wegzug nicht verkauft bekommen hat und das teilweise vermietet wurde.

Folge: Die Einnahmen aus dieser Vermietung sind nach deutschem Recht in der Bundesrepublik zu versteuern.

Auch bei unregelmäßigen Aufenthalten könne ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen, so das Urteil. Ein Wohnsitz mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht setze nicht voraus, dass dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerzahlers anzunehmen sei (BFH-Urteil I R 58/16 vom 24.07.2018

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