Mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge ab Januar 2021
Das »Zweite Familienentlastungsgesetz« bedeutet für Familien mit Kindern ab 2021 zum Kinderbonus mehr Kindergeld und eine Anhebung des BEA-Freibetrags dazu.

Mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge ab Januar 2021

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Der Bundesrat hat heute dem »Zweiten Familienentlastungsgesetz« zugestimmt. Für Familien mit Kindern bedeutet das: Mehr Kindergeld ab Januar 2021 sowie eine Anhebung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Aber auch für Menschen ohne Kinder ist etwas dabei.

Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Dies wird durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt.

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, aufgrund dessen der Gesetzgeber die Höhe des Existenzminimums einschätzen kann.

Kindergeld: 15 Euro mehr je Kind ab Januar 2021

Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld aber dem 1. Januar 2021 um 15 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt dann monatlich

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,

  • für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und

  • für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Anhebung der BEA-Freibeträge

Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

Weitere Inhalte des Zweiten Familienentlastungsgesetzes

Das Gesetz hält auch für Menschen ohne Kinder finanzielle Verbesserungen bereit:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Abbau der kalten Progression: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen.

  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen soll im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben werden, also von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022.

  • Zum weiteren Abbau der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des für Herbst 2020 erwarteten Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben werden.

Die »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

Stellt man sich das ganze bildlich vor, soll der Eckwert »nach rechts verschoben« werden, sodass der jeweils nächste Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen greift. Effekt: Der sogenannte Mittelstandsbauch wird abgeflacht. Mehr dazu haben wir hier geschrieben: »Steuerentlastungsgesetz 2020 – Oder: Huch, wo kommt denn das jetzt her?«.

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(MB)

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