Ehe für alle: Splittingtarif rückwirkend seit 2001!
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Das FG Hamburg hat entschieden: Gleichgeschlechtliche Ehepaare können sich rückwirkend ab 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren.
Die Kläger hatten im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Laut Gesetz ist dann der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für sämtliche Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich – das betrifft auch das Thema Steuern.
Und da die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif für die Kläger eine geringere Steuerlast bedeutete, beantragten sie, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001.
Das Finanzamt lehnte die rückwirkende Zusammenveranlagung ab, da beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren.
Das sah das FG Hamburg anders. Die Richter erklärten, in Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes bestimme, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.
Das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige (FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18).
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.