Steuerterminkalender 2024 - Alle Steuertermine 2024 auf einen Blick

Im Steuertermin-Kalender finden Sie alle Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen und sämtliche Termine für Ihre Steuervorauszahlungen.

2024 haben Sie länger Zeit für die Erstellung der Steuererklärung: Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endet am 31.8.2024. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.9.2024. Da das eigentliche Fristende wäre am 31. Juli 2024.

mehr dazu

Abgabefristen: Wie werden Wochenenden und Feiertage berücksichtigt?

Fällt ein vom Gesetzgeber festgelegter Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den nächsten Werktag. Rechtzeitig ist die Abgabe einer Steuererklärung dann, wenn sie dem Finanzamt vor Ablauf der Abgabefrist vorliegt.

Geht dem Finanzamt die Erklärung verspätet zu, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 AO).

Steuertermine 2024: Hier geht's zur Terminübersicht

Abgabefristen bei der Umsatzsteuer

Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer. Das heißt, der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ermittelt die Steuer selbst. Die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer und der damit zu verrechnenden Vorsteuer erfährt das Finanzamt durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (soweit dazu eine Verpflichtung besteht – mehr dazu unten) und zusätzlich durch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber:

Basiswissen Umsatzsteuer - Fristen und Erklärungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, also des jeweiligen Monats oder des Vierteljahres (»Quartal«), abzugeben. Ist der 10. Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag gilt auch hier, dass sich die Abgabefrist auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt.

Sie können beim Finanzamt auch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die hat aber ihren Preis. Denn Sie müssen im Voraus eine Sondervorauszahlung leisten, die später verrechnet wird. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und beträgt 1/11 davon.

Beispiel:

Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung endet die Abgabefrist für den Monat Februar am 10.3.2024, sofern keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde. Der 10.3.2024 ist aber ein Sonntag. Dadurch verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächstfolgenden Werktag. Das ist Montag, der 11.3.2024. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss dem Finanzamt spätestens um 24:00 Uhr vorliegen.

Steuertermine 2024: Hier geht's zur Terminübersicht

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Welcher Abgaberhythmus gilt?

Wie oft Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen, hängt ab von der Höhe der Umsatzsteuer für das vorangegangene Jahr.

  • Im Vorjahr wurde mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer entrichtet: monatliche Voranmeldungen (Monatszahler);

  • im Vorjahr lag die Zahllast über 1.000 Euro, aber bei maximal 7.500 Euro: vierteljährliche Voranmeldungen (Vierteljahreszahler);

  • im Vorjahr lag die Umsatzsteuerschuld bei maximal 1.000 Euro: auf Antrag muss gar keine Voranmeldung mehr abgegeben werden.

Geben Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen bisher vierteljährlich ab? Prüfen Sie zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres, ob Sie künftig zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind! Das ist der Fall, wenn Sie im Vorjahr mehr als 7.500 Euro an das Finanzamt überwiesen haben.

Denn wenn Sie für das gesamte neue Jahr von einer Dauerfristverlängerung profitieren möchten, müssen Sie die bei monatlicher Abgabeverpflichtung zu zahlende Sondervorauszahlung bis zum 10.2. berechnen, anmelden und zahlen!

Zahlung der fälligen Steuer: Schonfrist

Grundsätzlich gilt: Für Steuerzahlungen gibt es eine Zahlungs-Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO). Die zu zahlende Steuer muss vor Fristablauf beim Finanzamt eingegangen sein. Die Schonfrist beginnt nach Ablauf des Abgabe-/Zahlungstermins. Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag. Der Tag, an dem die Zahlungs-Schonfrist endet, steht in Klammern unter dem Abgabe-/Zahlungstermin.

Eine Schonfrist gibt es jedoch nur für Überweisungen und Einzahlungen am Bank- oder Postschalter, nicht aber für Scheckzahlungen oder Bareinzahlungen an der Finanzkasse. Begleichen Sie Ihre Steuerschuld direkt beim Finanzamt durch Bareinzahlung, kommt es zu keiner Verschiebung des Zahlungstermins. Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem ursprünglichen Zahlungstermin vorliegen. Begleichen Sie Ihre Steuerschuld zu spät, setzt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 1% Säumniszuschlag auf den geschuldeten Steuerbetrag fest, der auf die nächsten 50 Euro abzurunden ist (§ 240 Abs. 1 AO).

Beispiel:

Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Verzicht auf die Dauerfristverlängerung muss die Voranmeldung für Mai 2024 am 10.6. 2024 (Montag) beim Finanzamt sein. Dieser Tag ist gleichzeitig Zahlungstermin.

Wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie sich keine Gedanken über die pünktliche Zahlung der Steuerschuld machen. Das Finanzamt bucht die fällige Steuer rechtzeitig von Ihrem Konto ab. Überweisen Sie die fällige Steuer, muss der Steuerbetrag dem Konto des Finanzamts spätestens am 13.6. 2024 (Donnerstag) gutgeschrieben sein, denn die dreitägige Zahlungs-Schonfrist läuft an diesem Tag ab.

Abgabefristen für Sozialversicherungsbeiträge

Die von Ihnen für Ihre Mitarbeiter zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt sein, für den die Beiträge zu entrichten sind.

Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn das Geld spätestens am Fälligkeitstag beim Sozialversicherungsträger eingegangen ist. Stellt sich nach Ablauf des Monats heraus, dass die Zahlung zu niedrig war, ist der Differenzbetrag bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.

Der Beitragsnachweis muss dem zuständigen Sozialversicherungsträger spätestens am zweiten Arbeitstag vor Beitragsfälligkeit vorliegen – und zwar bereits um 0:00 Uhr. Demnach müssen Sie den Beitragsnachweis schon drei Tage vor Fälligkeit der Beiträge abgeben.