Fälligkeit
Mit Fälligkeit einer Steuer ist die Finanzbehörde berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern. Der Schuldner der Steuer ist ab dem Tag der Fälligkeit zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich nach der Art der Steuer.
Lohnsteuer | 10.Tag nach Ende des Lohsnteueranmeldezeitraums |
Einkommensteuer-Vorauszahlung | 10.3./10.6./10.9./10.12. |
Einkommensteuer-Vorauszahlung/rückwirkende Erhöhung | 1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides |
Einkommensteuer-Abschluszahlung | 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung | 10.3./10.6./10.9./10.12. |
Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung | 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Gewerbesteuer-Vorauszahlung | 15.2./15.5./15.8./15.11. |
Gewerbesteuer-Abschluszahlung | 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Umsatzsteuer-Vorauszahlung | 10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums |
Wird der Fälligkeitstermin nicht eingehalten, kann die Zahlung von Säumniszuschlägen verlangt werden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 220 AO