Selbstständige: 10 Steuertipps zum Jahreswechsel
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Stellen Sie jetzt schon die Weichen, um Steuern zu sparen – entweder noch 2022 oder für 2023! Bei diesen 10 Tipps zum Steuern sparen ist bestimmt auch für Sie etwas dabei.
Zahlung mit ec-Karte (girocard) oder Kreditkarte
Wenn Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2022 unterschrieben haben, können Sie den Betrag auch noch für 2022 als Betriebsausgabe erfassen – selbst dann, wenn das Geld erst im Januar 2023 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an.
Wichtig: Abrechnungsbeleg aufheben!
Zehn-Tage-Regel beachten
Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2023 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2022 betreffen, ist der Betrag bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2022 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip.
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Ab 2023 Fahrtenbuch führen
Wenn Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch ist oder Sie vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern müssen, sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen.
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Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.
Lesen Sie dazu auch: Fahrtenbuch statt 1%-Methode? 2023 wechseln und sparen!
→ Ratgeber Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
→ Ratgeber Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über die 1 %-Methode ermitteln
→ Ratgeber Geschäftswagen: Laufende Kosten, Entnahme und Verkauf
Degressive Abschreibung nutzen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie in 2022 angeschafft haben können Sie noch die degressive Abschreibung anwenden. Diese führt anfangs zu höheren Betriebsausgaben und bietet sich daher an, wenn Sie den Gewinn des Jahres 2022 gezielt drücken möchten.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) neu bilden
Wenn Sie Investitionen im Zeitraum 2023 bis 2025 planen und Ihr Gewinn im Jahr 2022 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 Euro ist, können Sie in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) 2022 einen IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfassen.
Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Abschreibungen: GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen
Zu einem sogenannten »geringwertigen Wirtschaftsgut« (GWG) können Sie auch kommen, indem Sie für zukünftige kleinere Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von 250 Euro/800 Euro/1.000 Euro gelangen. Dazu müssen Sie in den Jahren 2017 bis 2021 einen IAB gebildet haben und diesen noch nicht auf angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen haben.
→ Ratgeber Geringwertige Wirtschaftsgüter
Was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.
Die GWG-Regeln sind gar nicht so einfach, da Ihnen der Gesetzgeber zahlreiche Wahlmöglichkeiten anbietet. Wenn Sie sich damit gut auskennen, können Sie für sich das Maximum an Abschreibungen herausholen!
Sonderabschreibung von 20 %
Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2021 die Grenze von 200.000 Euro nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2022 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20 %!
Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2022 und 2023 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen
Haben Sie im Jahr 2022 für Ihr Unternehmen Leistungen bezogen, die Sie bis zum 31.12.2022 noch nicht bezahlt haben? Dann dürfen Sie die darauf entfallende Vorsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2022 abziehen. Die Bezahlung ist nämlich keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass Ihnen die Rechnung spätestens am 31.12.2022 vorgelegen hat.
Lesen Sie dazu auch: Jahreswechsel: Vorsteuerabzug für nicht bezahlte Rechnungen
Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung
Als Kleinunternehmer sollten Sie zum Jahresende Ihren Gesamtumsatz 2022 ermitteln. Achten Sie dabei im eigenen Interesse darauf, dass der Privatanteil für die private Kfz-Nutzung nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt wird.
Liegt Ihr Gesamtumsatz über 22.000 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2023 nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen, sind im Gegenzug aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls Sie im Zeitraum 2018 bis 2022 größere Anschaffungen getätigt haben (Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz - UStG).
Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer
Sind Sie bisher Regelbesteuerer und liegt Ihr Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) 2022 nicht über 22.000 Euro, können Sie ab 2023 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Sie müssen dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen, verlieren aber das Recht zum Vorsteuerabzug.
Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wenn Sie nämlich früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben, sind Sie fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Sie können dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren.
Lesen Sie dazu auch: Bindungsdauer eines Kleinunternehmers bei Option zur Regelbesteuerung
(AW)
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