Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2026

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Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Werte für 2026 veröffentlicht.

Zusammenfassung

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) im Jahr 2026 basieren auf den durchschnittlichen Ausgaben privater Haushalte für Lebensmittel und Getränke. Sie ermöglichen eine einfache, monatliche Verbuchung ohne Einzelaufzeichnungen. Individuelle Anpassungen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, sind nicht erlaubt. Für Kinder gelten reduzierte Beträge, Tabakwaren sind nicht enthalten. Bei gemischten Betrieben zählt jeweils der höhere Pauschalwert.

Inhalt

Was sind die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)?

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Werden Betriebe nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026

Der Pauschbetrag stellt jeweils einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Übersicht/Tabelle: Pauschbeträge für den Eigenbedarf 2026

Wert für eine Person ohne USt. vom 1.1.2026 – 31.12.2026

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

1.671 Euro

214 Euro

1.885 Euro

Fleischerei/Metzgerei

1.487 Euro

567 Euro

2.054 Euro

Gaststätten aller Art

- mit Abgabe von kalten Speisen

1.824 Euro

629 Euro

2.453 Euro

- mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

3.173 Euro

828 Euro

4.001 Euro

Getränkeeinzelhandel

123 Euro

276 Euro

399 Euro

Café und Konditorei

1.610 Euro

598 Euro

2.208 Euro

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)*

721 Euro

0 Euro

721 Euro

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.395 Euro

368 Euro

1.763 Euro

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

384 Euro

169 Euro

553 Euro

*Eh. = Einzelhandel

(Quelle: BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025)

→ zu den Pauschbeträgen für Sachentnahmen der letzten Jahre.

(MB)

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