Umsatzsteuer Gastro 2026: Was Gastronomen zum Jahreswechsel beachten müssen
Das Jahresende ist in der Gastronomie besonders arbeitsreich. -Symbolbild-

Umsatzsteuer Gastro 2026: Was Gastronomen zum Jahreswechsel beachten müssen

 - 

Die letzten Wochen des Jahres zählen traditionell zu den arbeitsintensivsten Zeiten in der Gastronomie. Doch 2025 bringt eine zusätzliche Herausforderung mit sich: Zum 1. Januar 2026 tritt eine bedeutende steuerliche Änderung in Kraft.

Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% auf Speisen. Getränke werden weiterhin mit 19% besteuert. Gastronomiebetriebe müssen ihre Kassensysteme pünktlich umstellen, Speisekarten anpassen und Pauschalangebote korrekt aufteilen. Die Finanzverwaltung erlaubt eine vereinfachte Aufteilung bei Kombiangeboten und reduziert den Regelsteuersatzanteil bei Business-Packages. Für die Silvesternacht gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, die eine einheitliche Abrechnung mit 19% ermöglicht.

Inhalt

Die Umsatzsteuer auf Speisen in gastronomischen Betrieben wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Getränke bleiben weiterhin mit 19% besteuert. Diese Umstellung betrifft alle Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Hotelbetriebe und erfordert eine präzise technische und organisatorische Vorbereitung.

Hintergrund der Umsatzsteueränderung 2026

Die Umsatzsteueränderung in der Gastronomie 2026 ist das Ergebnis eines politischen Beschlusses zur Entlastung der Gastronomiebranche.

Bereits während der Corona-Pandemie wurde die Steuer temporär gesenkt, um wirtschaftliche Einbußen abzufedern. Nach dem Auslaufen der befristeten Maßnahme zum Jahresende 2023 und einer Rückkehr zum regulären Satz von 19% auf Speisen, wurde nun eine dauerhafte Senkung beschlossen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken und die steuerliche Gleichstellung von Vor-Ort-Verzehr und Außer-Haus-Verkauf zu erreichen.

Technische Umsetzung: Kassensysteme rechtzeitig vorbereiten

Die korrekte Abbildung der neuen Steuersätze im Kassensystem ist essenziell. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Speisen mit 7% und Getränke mit 19% Umsatzsteuer erfasst werden.

Die Umstellung sollte idealerweise automatisiert erfolgen – viele Kassensysteme bieten eine Timer-Funktion, mit der die neuen Steuersätze punktgenau ab Mitternacht aktiviert werden können.

Wichtige Schritte zur Kassenumstellung

  • Steuerschlüssel für Speisen auf 7% setzen

  • Getränke weiterhin mit 19% erfassen

  • Artikel und Warengruppen klar trennen

  • Beleglayouts und Bontexte anpassen

  • Test-Z-Berichte und DSFinV-K-Exporte prüfen

  • Dokumentation der Umstellung für Betriebsprüfungen vorbereiten

Silvesternacht: Besonderheiten beim Jahreswechsel

Die Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 stellt eine steuerliche Schnittstelle dar. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung:

  • Leistungen bis 24:00 Uhr: 19% auf Speisen

  • Leistungen ab 00:00 Uhr: 7% auf Speisen

  • Getränke: durchgehend 19%

Die Finanzverwaltung hat für diese Nacht eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht: Es wird nicht beanstandet, wenn Restaurationsumsätze in der Silvesternacht einheitlich nach den alten Regelungen mit 19% abgerechnet werden. (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2025)

Ob die einheitliche Anwendung des Regelsteuersatzes für Gastronomen sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Komplettangeboten, die erst nach Mitternacht enden, wird die Leistung steuerlich dem Jahr 2026 zugeordnet. In solchen Fällen kann eine Aufteilung des Pauschalpreises in Speisen und Getränke erfolgen, was steuerlich vorteilhafter sein kann.

Aufteilung von Pauschalangeboten: Vereinfachungsregelung und Praxisfolgen

Problematisch bleibt die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten – etwa Buffets, All-Inclusive-Angebote oder Menüpauschalen. Da Getränke weiterhin dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen, muss eine saubere Trennung erfolgen.

Grundsätze der Aufteilung:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist grundsätzlich die einfachstmögliche Aufteilungsmethode anzuwenden.

  • In der Regel erfolgt die Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.

Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung:

Die Finanzverwaltung hat die bereits von 2020 bis 2023 geltende Vereinfachungsregelung erneut bestätigt:

  • Bei Kombiangeboten mit Speisen und Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30% des Gesamtpreises angesetzt wird.

  • Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.

Sonderregelung für das Hotelgewerbe:

Für sogenannte Business-Packages (zum Beispiel Frühstück, Sauna, Parkplatz) wurde die pauschale Aufteilung ebenfalls angepasst:

  • Bisher wurden pauschal 20% des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz unterworfen.

  • Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Hoteliers 15% des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz zuordnen, da Teile des Frühstücks nun dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Diese Grundsätze gelten verbindlich ab dem 1. Januar 2026.

Preisgestaltung und Speisekarten

Die Steuersenkung bietet Spielraum für neue Preisstrategien. Betriebe können entweder die Preise senken und die Entlastung an Gäste weitergeben oder die bisherigen Bruttopreise beibehalten und die Marge erhöhen.

In jedem Fall müssen Speisekarten und Preislisten zum Stichtag aktualisiert werden. Mischkalkulationen sind weiterhin zulässig, solange die Steuer auf dem Bon korrekt ausgewiesen wird.

Gutscheine und Anzahlungen

Die Behandlung von Gutscheinen und Vorauszahlungen hängt vom Typ und Zeitpunkt der Transaktion ab:

  • Einzweckgutscheine (2025 verkauft): bleiben bei 19% – keine nachträgliche Korrektur

  • Mehrzweckgutscheine: die Steuerpflicht entsteht bei Einlösung – dann mit 7%

  • Anzahlungen: die Endabrechnung muss mit dem gültigen Steuersatz erfolgen – ggf. steuerliche Berichtigung notwendig

FAQ zur Umsatzsteueränderung in der Gastronomie 2026

1. Gilt die Umsatzsteuersenkung auch für Getränke?

Nein. Getränke bleiben weiterhin mit 19% besteuert. Die Senkung betrifft ausschließlich Speisen.

2. Muss die Kasse exakt um Mitternacht umgestellt werden?

Ja. Ab 00:00 Uhr am 1. Januar 2026 müssen Speisen mit 7% Umsatzsteuer erfasst werden. Eine Timer-Funktion im Kassensystem kann die Umstellung automatisieren.

3. Was passiert, wenn die Kasse nicht rechtzeitig umgestellt wird?

Die Steuer muss dennoch korrekt an das Finanzamt gemeldet werden. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, sollte aber umgehend mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

4. Wie sind Silvesterveranstaltungen steuerlich zu behandeln?

Die Finanzverwaltung erlaubt eine einheitliche Abrechnung mit 19% für die gesamte Nacht. Bei Veranstaltungen, die nach Mitternacht enden, kann jedoch eine Aufteilung in Speisen und Getränke sinnvoller sein.

5. Müssen Speisekarten angepasst werden?

Ja. Alle Preislisten und Speisekarten müssen zum Stichtag aktualisiert werden, insbesondere bei Preisänderungen oder neuen Steuerkennzeichnungen.

6. Wie erfolgt die Aufteilung bei Kombi-Menüs?

Grundsätzlich anhand der Einzelverkaufspreise. Alternativ kann pauschal 30% des Gesamtpreises als Getränkeanteil angesetzt werden.

7. Was gilt für Business-Packages im Hotelgewerbe?

Ab 2026 dürfen pauschal 15% des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz unterworfen werden, der Rest unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

8. Wo gibt es Hilfe zur Umsetzung?

DEHOGA, IHKs und Kassensystemanbieter bieten Informationen, Tools und Beratung zur Umstellung. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist unerlässlich.

Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt für die Gastronomie nicht nur organisatorischen Aufwand, sondern auch steuerliche Chancen. Mit frühzeitiger Planung, technischer Vorbereitung und Nutzung der vereinfachten Regelungen lässt sich die Umsatzsteuer Gastro 2026 effizient und rechtssicher umsetzen.

(MB)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema