Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt
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Die Künstlersozialabgabe spielt für viele Unternehmen eine wichtige Rolle, wenn sie selbstständige Grafiker, Webdesigner, Künstler oder Publizisten beauftragen. Mit der jüngsten Anhebung der Bagatellgrenzen ergeben sich für Auftraggeber neue Erleichterungen und Regelungen.
Zusammenfassung
Die Künstlersozialabgabe betrifft Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Grundsätzlich müssen 5% des gezahlten Honorars an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden. Ausnahmen gibt es bei einmaligen Aufträgen oder wenn die Honorarsumme die Bagatellgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze liegt ab 2025 bei 700 Euro und ab 2026 bei 1.000 Euro netto pro Jahr. Wird im Jahr nur ein Künstler beauftragt, entfällt die Abgabe unabhängig vom Honorar.
Inhalt
Wann und für wen gilt die Künstlersozialabgabe?
Bei der Vergabe von Aufträgen an selbstständige Künstler durch Unternehmen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den gezahlten Honoraren eine Künstlersozialabgabe (KSA) in Höhe von 5% an die Künstlersozialversicherung (KSV) abzuführen. Diese Regelung ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Ausnahmen von der Abgabepflicht und Bagatellgrenze
Allerdings entfällt dieser Aufwand in bestimmten Fällen:
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Zum einen muss die Künstlersozialabgabe nicht abgeführt werden, wenn im betreffenden Jahr lediglich ein einmaliger Auftrag an einen Künstler vergeben wird.
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Zum anderen greift die Abgabepflicht nicht, wenn zwar Honorare an mehrere verschiedene Künstler gezahlt wurden, die Gesamtsumme der gezahlten Honorare jedoch die festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreitet.
Künstlersozialabgabe Bagatellgrenze 2026 und 2025
Die Bagatellgrenze, bis zu der keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden muss, wurde zuletzt angehoben. Während sie bislang bei 450 Euro lag, erhöht sie sich im Jahr 2025 auf 700 Euro (§ 54 KSVG) und ab 2026 auf 1.000 Euro.
Diese Grenzwerte sind als Nettowerte zu verstehen. Werden also für Aufträge zum Beispiel an Fotografen, Grafiker oder Webdesigner weniger als die genannten Beträge ausgezahlt, entfällt die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Bei einer einmaligen Beauftragung eines Künstlers spielt die Höhe des Honorars für die Abgabepflicht keine Rolle.
FAQ zur Künstlersozialabgabe
1. Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe ist ein Beitrag, den Unternehmen zahlen müssen, wenn sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Sie dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung und beträgt aktuell 5% des Honorars.
2. Wann muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?
Die Abgabe ist fällig, wenn ein Unternehmen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt – mit Ausnahme von Bagatellfällen und einmaligen Aufträgen.
3. Welche Bagatellgrenzen gelten ab 2025 und 2026?
Ab 2025 liegt die Bagatellgrenze bei 700 Euro und ab 2026 bei 1.000 Euro netto pro Jahr. Bis zu diesem Betrag entfällt die Abgabepflicht, sofern mehrere Künstler beauftragt wurden.
4. Was gilt bei einer einmaligen Beauftragung eines Künstlers?
Wird im Jahr nur ein einziger Künstler beauftragt, muss unabhängig von der Höhe des Honorars keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden.
5. Welche Honorare werden für die Berechnung herangezogen?
Für die Berechnung wird die Netto-Gesamtsumme der im Kalenderjahr gezahlten Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten berücksichtigt. Überschreitet diese Summe die Bagatellgrenze, besteht Abgabepflicht.
(MB)