Keine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nach Betriebsprüfung
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Ein Unternehmer, der freiwillig zur Bilanzierung gewechselt ist, darf nicht nachträglich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, nur weil eine Betriebsprüfung zu einer höheren Steuer geführt hat.
Ein erneuter Wechsel ist nur bei triftigen wirtschaftlichen Gründen zulässig – die hier nicht vorlagen.
Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Unternehmers entschieden, der seine Gewinne ursprünglich durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte.
Der Unternehmer war ab 2012 freiwillig zur aufwendigeren Methode des Betriebsvermögensvergleichs gewechselt, bei der eine Bilanz erstellt wird. Für das Jahr 2016 reichte er eine entsprechende Bilanz ein.
Nach einer späteren Betriebsprüfung wurde der Gewinn erhöht. Daraufhin wollte der Unternehmer rückwirkend wieder zur einfacheren Methode zurückkehren, um die steuerliche Mehrbelastung abzumildern. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht gab dem Unternehmer jedoch recht.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des erstentscheidenden Finanzgerichts jedoch auf und stellte klar:
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Wer freiwillig eine Bilanz erstellt und damit zur aufwendigeren Gewinnermittlung wechselt, hat sein Wahlrecht ausgeübt und ist daran gebunden.
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Ein späterer Wechsel zurück zur einfacheren Methode ist nur in Ausnahmefällen erlaubt – zum Beispiel bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen. Solche lagen hier nicht vor.
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§ 177 AO erlaubt keine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart, wenn der ursprüngliche Bescheid korrekt war.
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Eine Unkenntnis über die steuerlichen Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart rechtfertigt keinen erneuten Wechsel.
(BFH-Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 1/23)
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Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Voraussetzungen
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist besonders für kleinere Betriebe gedacht und ist eine vereinfachte Alternative zur doppelten Buchführung.
Gewinnermittlung: Grundlagen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz: Wahl und Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Unternehmer darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung nutzen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gesetzliche Buchführungspflicht
Die EÜR darf nur verwendet werden, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Buchführung besteht. Dabei muss man sowohl das Handelsrecht als auch aus das Steuerrecht betrachten.
Handelsrecht (§ 238 HGB): Kaufleute müssen Bücher führen, es sei denn, sie sind Einzelkaufleute mit
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Umsatz ≤ 800.000 Euro und
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Gewinn ≤ 80.000 Euro
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Steuerrecht (§ 141 AO): Auch steuerlich besteht Buchführungspflicht, wenn
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Umsatz > 800.000 Euro oder
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Gewinn > 80.000 Euro
im Kalenderjahr erzielt wird.
2. Keine freiwillige Buchführung
Auch wer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt (z.B. Bilanz), darf keine EÜR mehr machen.
Die tatsächliche Handhabung zählt – wer bilanziert, hat sich für den Betriebsvermögensvergleich entschieden.
3. Zulässige Rechtsform
Die EÜR ist zulässig für:
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Einzelunternehmer
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Freiberufler (z.B. Ärzte, Anwälte, Künstler)
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Kleinunternehmer
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GbRs, sofern sie nicht buchführungspflichtig sind
Nicht zulässig ist sie für: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Kaufleute mit Buchführungspflicht
4. Formale Anforderungen
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Die EÜR muss elektronisch über ELSTER beim Finanzamt eingereicht werden.
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Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden.
(MB)