Rechnung nicht auf Deutsch: Was ist erlaubt?
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Bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen sind künftig auch in anderen Amtssprachen der Europäischen Union zulässig. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.
Die Neuerung betrifft insbesondere Begriffe, die sich aus § 14 und § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergeben und in Artikel 226 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geregelt sind (BMF-Schreiben vom 17.9.2025). Die Änderung schafft mehr Flexibilität im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr und erleichtert die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Gleichzeitig bleibt natürlich die klare und verständliche Darstellung der Rechnungsinhalte oberstes Gebot – unabhängig von der Sprache.
Welche Sprachen sind in Rechnungen erlaubt?
Die Änderung erlaubt es, bestimmte Begriffe wie »Gutschrift«, »Reverse Charge« (was so auf Deutsch verwendet wird) oder »Sonderregelung für Reisebüros« in ihrer jeweiligen fremdsprachigen Entsprechung zu verwenden – etwa »Self-billing« oder »Margin scheme – Travel agents« im Englischen. Die Begriffe müssen dabei der jeweiligen Sprachfassung der MwStSystRL entsprechen und eindeutig zuordenbar sein.
Die Regelung betrifft vor allem Unternehmen, die Rechnungen aus dem EU-Ausland erhalten. Für die eigene Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands bleibt Deutsch weiterhin die gängige und empfohlene Sprache. Dennoch kann es vorkommen, dass fremdsprachige Begriffe auf Eingangsrechnungen auftauchen, zum Beispiel bei internationalen Dienstleistern oder Lieferanten.
Hintergrund der Änderung
Die Maßnahme wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen und ist Teil einer Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).
Neu eingeführt wurde dabei die Anlage 8, die eine tabellarische Übersicht über die zulässigen fremdsprachigen Begriffe enthält.
Das BMF-Schreiben einschließlich der Anlage mit allen erlaubten Begriffen in den zugelassenen Sprachen ist hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zu finden (PDF).
Übersicht: Voraussetzungen für eine korrekte Rechnung
Pflichtangaben nach § 14 UStG<</b>
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Vollständiger Name und Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmens
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Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
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Ausstellungsdatum
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Fortlaufende Rechnungsnummer
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Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
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Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
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Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz
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Hinweis auf Steuerbefreiung (falls zutreffend)
Kleinbetragsrechnung (bis 250 Euro brutto):
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Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
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Ausstellungsdatum
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Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
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Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz
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Hinweis auf Steuerbefreiung (falls zutreffend)
Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden, sofern sie ursprünglich alle Mindestangaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Die Berichtigung erfolgt durch eine neue Rechnung mit Bezug zur ursprünglichen, zum Beispiel durch Angabe der alten Rechnungsnummer.
Eine Berichtigung ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung in einer anderen EU-Amtssprache verfasst wurde, solange die Angaben nachvollziehbar und eindeutig sind.
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(MB)