Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch. Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung anfertigen lassen.
Wird eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung, die an eine Frist gebunden ist, in einer fremden Sprache abgegeben, und muss die Finanzbehörde innerhalb einer bestimmten Frist in einer bestimmten Weise tätig werden, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.
Wird eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in einer fremden Sprache bei einer Finanzbehörde abgegeben und muss der Abgebende eine Frist wahren, so ist die Frist eingehalten, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge muss die Finanzbehörde bei der Fristsetzung hinweisen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 87 AO
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