Verbindliche Auskunft: Gemeinsame Anfrage - gemeinsame Gebühr
Bei einem gemeinsamen Antrag auf eine verbindliche Auskunft darf das Finanzamt nicht von jedem Antragsteller eine Gebühr erheben. -Symbolbild-

Verbindliche Auskunft: Gemeinsame Anfrage - gemeinsame Gebühr

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Wird eine verbindliche Auskunft gemeinsam beantragt und einheitlich erteilt, darf das Finanzamt nur eine gemeinsame Gebühr festsetzen. Einzelne Gebührenbescheide für jeden Antragsteller sind unzulässig, entschied der BFH.

Im entschiedenen Fall planten mehrere Personen eine komplexe Umstrukturierung ihrer Unternehmensbeteiligungen:

Um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an fremde Dritte zu verhindern, wollten sie eine neue GmbH errichten, in der ihr Gesellschaftsanteile an der Holdinggesellschaft gebündelt und vinkuliert werden sollten. Hierzu wollten sie ihre Anteile an der Holdinggesellschaft zunächst in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG einlegen. Anschließend sollte ein Formwechsel in eine GmbH vollzogen werden.

Um rechtliche Sicherheit zu erhalten, stellten alle Beteiligten gemeinsam einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt. Das Finanzamt erteilte die Auskunft – und setzte gegenüber jeder einzelnen Person eine eigene Gebühr in Höhe von 109.736 Euro fest. Dagegen wehrten sich die Unternehmer.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Wenn mehrere Personen gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen und diese einheitlich erteilt wird, darf das Finanzamt nicht gegenüber jeder Person einzeln eine Höchstgebühr festsetzen. Stattdessen ist nur eine gemeinsame Gebühr zulässig, für die alle Antragsteller gesamtschuldnerisch haften.

Entscheidend sei die tatsächliche Einheitlichkeit der Auskunft, so das Urteil. Mehrfachgebühren seien in solchen Fällen rechtswidrig und können erfolgreich angefochten werden (BFH-Urteil vom 3.7.2025, Az. IV R 6/23).

(MB)

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