Pflegedienst beauftragt Firma im Ausland: Wann Umsatzsteuer anfällt
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Pflegedienstleistungen, die von einem ausländischen Subunternehmer erbracht werden, sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Worauf es ankommt, erklärt ein Urteil des FG Köln.
Entscheidend sei, so das Gericht, ob die ausländische Firma als sozial anerkannte Einrichtung gilt und direkte Verträge mit deutschen Sozialversicherungsträgern hat. Fehle diese Anerkennung, liege eine steuerpflichtige Leistung vor – auch wenn die Leistungen selbst im sozialen Bereich erbracht würden.
Der Fall: Subunternehmer aus Polen für Pflegeleistungen in Deutschland
Ein mobiler Pflegedienst aus Deutschland beauftragte ein polnisches Unternehmen mit der Erbringung von Pflegeleistungen für seine Patienten. Die Zusammenarbeit wurde über einen Kooperationsvertrag geregelt. Die polnische Firma stellte monatlich Rechnungen für die Betreuung älterer Menschen, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die deutsche Klägerin ging davon aus, dass diese Leistungen umsatzsteuerfrei seien, da sie selbst ausschließlich steuerfreie Pflegeleistungen erbringt.
Finanzgericht Köln entscheidet zur Umsatzsteuerpflicht
Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Leistungen der polnischen Firma als steuerpflichtige Arbeitnehmerüberlassung zu werten sind.
Die polnische Firma sei keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts. Es fehle an direkten Verträgen mit deutschen Sozialversicherungsträgern, was für eine Steuerbefreiung notwendig wäre.
Auch die Berufung auf EU-Recht blieb erfolglos, da die Anerkennung sozialer Einrichtungen den nationalen Regelungen unterliegt.
Die Klägerin muss daher für die bezogenen Leistungen Umsatzsteuer zahlen – kann aber keine Vorsteuer geltend machen, da sie selbst keine steuerpflichtigen Leistungen erbringt (FG Köln, Urteil vom 25.9.2024, Az. 9 K 728/18).
Das FG Köln hat keine Revision zugelassen.
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(MB)