Nutzungsänderung bei Immobilien & Co.



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Nutzungsänderung bei Immobilien & Co.
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
Die größte Bedeutung hat diese Vorschrift (§ 15a UStG) bei umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden. Meist muss der Unternehmer Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen. Aber in manchen Fällen, beispielsweise beim Übergang vom umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer zum Regelbesteuerer, kann sich der Unternehmer damit auch eine ansehnliche Steuererstattung sichern
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