Kleinunternehmer: Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsart
Das Bundesfinanzministerium informiert zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerung. -Symbolbild-

Kleinunternehmer: Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsart

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Welche steuerlichen Folgen ergeben sich beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt? Das erklärt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.

Zusammenfassung

Beim Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug für Leistungen vor dem Wechsel ausgeschlossen. Nach dem Wechsel sind Berichtigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation ist entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Inhalt

BMF-Schreiben vom 10.11.2025 »Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG« jetzt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums lesen (PDF).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Neuregelung mit Übergangsregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient als Vereinfachung für Unternehmen und Finanzverwaltung. Beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt ergeben sich steuerliche Konsequenzen.

Vor dem Wechsel bezahlte Leistungen oder Anzahlungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ist eine Vorsteuerberichtigung möglich – allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV.

Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug zu berichtigen, ebenfalls nach den Vorgaben des § 15a UStG.

Die Finanzverwaltung hat diese Punkte im Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert.

Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle. Für Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10. November 2025 abgegeben wurden, wird eine Übergangsregelung akzeptiert.

Beispiel: Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmer

Ein Unternehmen nutzt zunächst die Regelbesteuerung und kauft im Januar eine Maschine für 10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Die Vorsteuer von 1.900 Euro wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht.

Im Juli des gleichen Jahres erfolgt der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Da die Maschine weiterhin für das Unternehmen genutzt wird, muss die Vorsteuer anteilig berichtigt werden. Die Berichtigung erfolgt nach § 15a UStG über den verbleibenden Berichtigungszeitraum (bei beweglichen Wirtschaftsgütern in der Regel fünf Jahre). Für die restlichen 4,5 Jahre wird die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt, sofern die Bagatellgrenzen nicht greifen.

Beispiel: Wechsel von Kleinunternehmer zu Regelbesteuerung

Ein Unternehmen nutzt zunächst die Kleinunternehmerregelung und zahlt im Oktober 2025 eine Anzahlung von 5.000 Euro für eine Maschine, die im Januar 2026 geliefert wird. Da die Kleinunternehmerregelung gilt, besteht für diese Zahlung kein Vorsteuerabzug.

Im Januar 2026 erfolgt der Wechsel zur Regelbesteuerung. Die Maschine wird geliefert und die Schlussrechnung beträgt 10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Für die Anzahlung aus Oktober 2025 kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden, da sie vor dem Wechsel geleistet wurde. Die Vorsteuer aus der Schlussrechnung (abzüglich der Anzahlung) kann jedoch abgezogen werden. Eine rückwirkende Berichtigung für die Anzahlung ist ausgeschlossen.

Bedeutung der Regelung für Unternehmer

Die Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Planung. Investitionen und Anzahlungen sollten in zeitlicher Abstimmung mit dem Besteuerungsstatus erfolgen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine sorgfältige Dokumentation und Prüfung der Voraussetzungen für Vorsteuerberichtigungen ist unerlässlich.

Checkliste

Damit die steuerlichen Vorgaben beim Wechsel der Besteuerungsart korrekt umgesetzt werden, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung prüfen

  • Investitionen und Anzahlungen zeitlich planen

  • Zahlungen vor und nach dem Wechsel dokumentieren

  • Voraussetzungen für Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beachten

  • Bagatellgrenzen gemäß § 44 UStDV berücksichtigen

  • Steuerliche Beratung vor dem Wechsel einholen

(MB)

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