Wohnungsgeberbestätigung
Vermieter müssen ihren Mietern den Einzug und Auszug schriftlich bestätigen. Beim Einzug ist die Bestätigung immer erforderlich, beim Auszug nur dann, wenn der Mieter ins Ausland zieht, seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und sich in Deutschland komplett abmeldet.
Durch eine Änderung von § 9 des Bundesmeldegesetzes wurde die im Jahr 2002 abgeschaffte Vermieterbescheinigung (auch Vermieterbestätigung genannt oder offiziell: Wohnungsgeberbestätigung) 2015 wieder eingeführt.
Danach muss der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Hausverwaltung) künftig wieder die An- oder Abmeldung seiner neuen bzw. alten Mieter (meldepflichtige Personen bzw. Wohnungsnehmer) dem zuständigen Einwohnermeldeamt gegenüber bestätigen.
Folgende Daten müssen in der Bestätigung enthalten sein:
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Name und Anschrift des Vermieters,
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Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum bzw. Datum des Auszugs,
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Anschrift der Wohnung,
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Namen der meldepflichtigen Person(en).
Als Vermieter oder Verwalter sollten Sie die Vermieterbescheinigung (Vermieterbestätigung, Wohnungsgeberbestätigung) nach Ein- oder Auszug Ihrer Mieter möglichst umgehend ausfüllen. Wenn Sie die Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen ausstellen, droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 €.
Ein kostenloses Muster für eine Vermieterbescheinigung finden Sie hier.
Ein noch höheres Bußgeld bis zu 50000 € kann verhängt werden, wenn Vermietern nachgewiesen wird, dass sie eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt haben, der angegebene Mieter also gar nicht eingezogen ist. Denn das zu verhindern, ist der eigentliche Zweck des neuen Meldegesetzes: Dem Missbrauch von Adressen soll entgegengewirkt werden.
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.