Teilzahlung
Mit einer Anzahlung oder Teilzahlung wird das Entgelt für eine Leistung bereits voll oder teilweise entrichtet, bevor die Gegenleistung vollständig erbracht wurde.
Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kommt beim Erwerb von Umlaufvermögen das Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip zur Anwendung. Damit sind erhaltene Anzahlungen bei Zufluss als Betriebseinnahmen und gezahlte Anzahlungen bei Zahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Wurde Anlagevermögen erworben, entstehen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Vielmehr entstehen erst bei Lieferung des Wirtschaftsgutes abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe der Abschreibung, wenn das Wirtschaftsgut abnutzbar ist. Wird ein Gegenstand des nicht abnutzbaren Anlagevermögens erworben, entstehen erst bei Veräußerung Betriebsausgaben.
Wird der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt, müssen erhaltene Anzahlungen passiviert und geleistete Anzahlungen aktiviert werden.
Die Vorsteuer kann bei geleisteten Anzahlungen geltend gemacht werden, sobald eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt und die Zahlung erbracht wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 11 EStG
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Musterfall Anlage EÜR 2021: praxisnahe Beispiele und Ausfüllhilfen
Wir haben für Sie einen Musterfall ausgearbeitet, der Sie bei Ihrer Gewinnermittlung unterstützt. Denn das Ausfüllen des Vordrucks »Anlage EÜR« und der dazugehörenden Steuerformulare wird Ihnen leichter fallen, wenn Sie sich an Beispielen orientieren können. Bei unserem Musterfall zur »Anlage EÜR 2021« steht Gernot Schreiber im Mittelpunkt, der mit seinem Planungsbüro als Ingenieur selbstständig tätig ist. Bei seiner Gewinnermittlung 2021 muss er sich beispielsweise mit folgenden Geschäftsvorfällen auseinandersetzen: