Steuererstattung

Ein Anspruch auf Steuererstattung kann sich aus der Abgabenordnung (§ 37 AO) oder aus den steuerlichen Einzelgesetzen ergeben.

Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ergibt sich ein Erstattungsanspruch, wenn eine Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. So zum Beispiel dann, wenn der Steuerpflichtige versehentlich zu viel Steuer gezahlt hat oder das Finanzamt einen zu hohen Steuerbetrag an den Steuerpflichtigen zurück gezahlt hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat derjenige Anspruch auf Rückzahlung, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Auch nach den Bestimmungen der Einzelsteuergesetze ist derjenige Erstattungsberechtigter auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde. Gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute sind zwar keine Gesamtschuldner für den Erstattungsanspruch, jedoch muss keine Aufteilung des Geldbetrages erfolgen, wenn die Eheleute einer Erstattung auf das gemeinsame Konto zustimmen. Nach einer Ehescheidung ist der Erstattungsbetrag auf die ehemaligen Ehepartner aufzuteilen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 37 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #