Musterverfahren
In einem Musterprozess soll die Rechtslage eines besonders typischen Streitfalls erstmalig geklärt werden.
Ziel ist, dass die Entscheidung als Beispiel für ähnliche Fälle dienen soll. An den Kosten eines Musterverfahrens beteiligen sich daher oft mehrere Interessenten, beispielsweise auch der Bund der Steuerzahler.
Nach § 148 ZPO können anhängige Prozesse bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Musterprozesses ausgesetzt werden.
Nach § 93a VwGO kann das Gericht, ein oder mehrere geeignete Verfahren (Musterverfahren) vorab durchführen, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren ist. Die übrigen Verfahren werden solange ausgesetzt, bis das Musterverfahren rechtskräftig entschieden ist. Anschließend kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn die Sachen gegenüber dem Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 148 ZPO
§ 93a VwGO
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