Gefälligkeiten
Gefälligkeiten (Aufmerksamkeiten) sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,– €. Geldzuwendungen gehören demgegenüber stets zum Arbeitslohn. Typische Aufmerksamkeiten sind:
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Blumen,
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Tonträger.
Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. betriebliche Besprechung, Sitzung) unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60,– € nicht überschreitet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.10 Abs. 5 EStR
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