Genussmittel

Genussmittel (z.B. Kaffee, Tee, Zigaretten), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb verbilligt oder unentgeltlich überlässt, sind steuerfrei. Diese Sachleistungen gehören zu den Aufmerksamkeiten. Eine Lohnsteuerpflicht kann nur entstehen, wenn die Summe aller Aufmerksamkeiten einen Betrag von 60,– € übersteigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 19.6 LStR

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