Besitzunternehmen
Ein bestehendes Unternehmen wird mit Durchführung einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und in ein Betriebsunternehmen aufgespalten.
Eine Betriebsaufspaltung ist durch eine personelle und eine sachliche Verflechtung gekennzeichnet. Dem Besitzunternehmen werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Das Betriebsunternehmen führt die operativen Geschäfte des bisherigen Unternehmens weiter, indem es die notwendigen Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen pachtet.
Eine Betriebsaufspaltung wird aus steuerrechtlichen, aber auch aus haftungsrechtlichen Gründen durchgeführt. So gehen bei einer eventuellen Insolvenz des Betriebsunternehmens nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens (zuvor des gesamten Unternehmens) verloren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden, die bei Gründung in den dem Besitzunternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern vorhanden sind. Der Wegfall der Voraussetzungen hat die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge.
Besitz- und Betriebsunternehmen können in Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Beide Gesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit der Gewerbesteuer.
Eine personelle Verflechtung entsteht mit der Beherrschung beider Unternehmen durch eine Person bzw. durch eine Personengruppe (Beherrschungsidentität). Im Idealfall sind die gleichen Personen am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen zu gleichen Teilen beteiligt. Der Mehrheitsgesellschafter des Betriebsunternehmens ist auch Mehrheitsgesellschafter des Besitzunternehmens und kann daher seinen Willen bei beiden Unternehmen durchsetzen.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in all jenen Fällen nicht vor, in denen das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft ist und nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter die Anteile am Betriebsunternehmen halten. Diese Form der mittelbaren Beherrschung genügt umsatzsteuerrechtlich nicht dem Erfordernis der finanziellen Eingliederung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 29.11.2012, IV R37/10
§ 16 Abs. 3 EStG
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