Altersteilzeit

Älteren Arbeitnehmern bietet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn zu reduzieren, ohne dabei allzu große finanzielle Einbußen zu erleiden.

Möchten Sie Altersteilzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich regeln. Die Möglichkeit besteht sowohl in der privaten Wirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst.

Voraussetzungen für die Altersteilzeit (§ 2 AltTZG):

  • Sie sind mindestens 55 Jahre alt;

  • Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre (1080 Tage) eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt;

  • die Altersteilzeit reicht mindestens bis zum möglichen Beginn der Altersrente;

  • die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert.

Wie Sie Ihr Altersteilzeitverhältnis ausgestalten, bleibt weitgehend Ihnen und Ihrem Arbeitgeber überlassen. Die Altersteilzeit kann höchstens zehn Jahre, sollte aber mindestens zwei Jahre bestehen, da dies die Voraussetzung für die »Rente nach Altersteilzeitarbeit« ist. Für bereits zurückliegende Zeiträume können Sie Altersteilzeit nicht vereinbaren.

Möglich und sehr beliebt sind sogenannte Blockmodelle: Die Altersteilzeit wird aufgeteilt in eine Vollarbeitsphase und eine Freistellungsphase. Beispiel: Sie arbeiten drei Jahre voll weiter und sind dann drei Jahre von der Arbeit freigestellt. Ihre Altersteilzeit dauert dann 6 Jahre. Gerechnet auf die Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit muss die Altersteilzeitarbeit aber immer 50 % betragen.

Ihr Altersteilzeitlohn wird normal versteuert und ist sozialversicherungspflichtig.

Die Aufstockungsleistungen Ihres Arbeitgebers sind dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG).

Unter bestimmten Voraussetzungen hatte der Arbeitgeber eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Bedingung hierfür: Die Altersteilzeitarbeit begann spätestens zum 31.12.2009. Grundsätzlich gilt aber: Altersteilzeit ist weiterhin unbefristet über den 31.12.2009 hinaus möglich und nicht von einer Förderung durch die Bundesagentur abhängig. Die steuerlichen Vergünstigungen gibt es auch für Altersteilzeit, die nach dem 31.12.2009 vereinbart wird (§ 1 Abs. 3 AltTZG).

Gesetze und Urteile (Quellen)

Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

§ 3 Nr. 28 EStG

§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG

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