Alterseinkünfte
Zu den Alterseinkünften gehören alle Einnahmen in Form von Geld oder geldwerten Leistungen eines Steuerpflichtigen beim Eintritt in den Ruhestand. Die Steuerpflicht bleibt bestehen. Rentner mit Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen ihre Rente jedoch noch nicht voll versteuern.
Die Steuerbelastung von Neurentnern erhöht sich jedoch seit 2005 kontinuierlich, weil der steuerpflichtige Teil der Renten von seinerzeit 50 % des Rentenbetrags für Neurentner stufenweise von Jahr zu Jahr bis auf 100 % im Jahr 2040 ansteigt. Wer zum Beispiel im Jahr 2021 in Rente geht, muss 81 % seiner gesetzlichen Rente versteuern.
Beamtenpensionen werden schon immer voll besteuert – auf der Basis der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung bestimmter Altersfreibeträge, heute Versorgungsfreibeträge genannt. Allerdings sinken diese für Neu-Pensionäre seit 2005 langsam ab. Als Ausgleich gibt es einen Zuschlag, der ebenfalls schrittweise abgesenkt wird. Bei Beginn der Versorgung im Jahr 2021 beträgt der Versorgungsfreibetrag 15,2 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber 1.140,- €. Der Zuschlag hierzu beträgt im Jahr 2021 342,- €.
Altersbezüge aus Beitragszahlungen, die bereits früher vom Arbeitgeber als Lohn versteuert wurden, wie zum Beispiel Gelder aus Direktversicherungen oder Pensionskassen, bleiben steuerfrei.
Dagegen müssen Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung, für die seit 2002 von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden, bei Rentenbezug voll vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Gleich & Gerecht
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