Abführung der Lohnsteuer

Bis zum 10. des Folgemonats ist durch den Arbeitgeber die Lohnsteuer des laufenden Monats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Wurde im Vorjahr insgesamt eine Lohnsteuer von maximal 1.000,– € abgeführt, ist im folgenden Jahr eine einmalige Lohnsteueranmeldung ausreichend. Die einmalige Lohnsteueranmeldung ist dann bis zum 10.1. einzureichen. War im Vorjahr nicht mehr als 4000 € Lohnsteuer abzuführen, genügt im Folgejahr eine vierteljährliche Lohnsteueranmeldung. Die Abgabefrist für die quartalsweise Abrechnung endet immer am 10. Tag des Folgemonats. Somit wird die Lohnsteueranmeldung immer zu nachfolgenden Terminen fällig: am 10.4./10.7./10.10./10.1..

Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung wird nicht gewährt. Fällt der endgültige Abgabetermin auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag, Sonntag, Feiertag), verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag. Wird die Anmelde- und Zahlungsfrist versäumt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und einen Säumniszuschlag festsetzen. Zudem kann das Finanzamt die fällige Lohnsteuer schätzen und ein Zwangsgeld androhen. Die Lohnsteueranmeldung gilt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit ist eine Berichtigung bis zum Eintritt der Verjährung möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Lohnsteueranmeldung abgegeben wurde. Sie beträgt für die Lohnsteuer vier Jahre.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 41a EStG

§ 169 AO

§ 170 AO

Der Begriff »Abführung der Lohnsteuer« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Lohnsteuerabführung« verwendet.

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