Steuererklärung & Pflege: Zuzahlungen immer höher - das können Sie abziehen
Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten für einen Pflegeplatz bei 2179 Euro pro Monat.

Steuererklärung & Pflege: Zuzahlungen immer höher - das können Sie abziehen

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Pflege wird immer teurer: Zum 1.1.2022 mussten die Pflegebedürftigen bundesweit durchschnittlich 2.179 Euro zuzahlen. Der Anteil ist damit gegenüber dem Vorjahr um 111 Euro gestiegen. Allein auf die pflegebedingten Eigenanteile entfallen aktuell Monat für Monat 912 Euro.

In Anbetracht dieser vom Verband der Ersatzkassen (VDEK) aktuell ermittelten und veröffentlichten Zahlen (Quelle) ist es besonders wichtig zu wissen, wie Pflegekosten in der Steuererklärung angegeben werden können.

 

Inhalt

 

Was kostet ein Pflegeplatz?

Die finanzielle Belastung eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege beträgt je nach Bundesland monatlich zwischen 1.588 Euro und 2.542 Euro. Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten für einen Pflegeplatz bei 2.179 Euro pro Monat.

Der Gesamtbetrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Eigenanteil für Pflege und Betreuung,

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

  • Kosten für Investitionen in den Einrichtungen.

Der Eigenanteil allein für die reine Pflege liegt im bundesweiten Schnitt inzwischen bei 912 Euro (1.1.2021: 831 Euro).

Pflege: Höhe der Kosten nach Bundesländern

Der Verband der Ersatzkassen (VDEK) nennt für die einzelnen Bundesländer die folgenden Pflegekosten und »einrichtungseinheitlichen Eigenanteile« (vor allem Personalkosten) für die Pflegegrade 2 bis 5:

Bundesland

Kosten für einen Pflegeplatz (Durchschnitt)

    Eigenanteil

Sachsen-Anhalt

1.588 Euro

672 Euro

Mecklenburg-Vorpommern

1.696 Euro

728 Euro

Thüringen

1.806 Euro

690 Euro

Brandenburg

1.838 Euro

859 Euro

Niedersachsen

1.847 Euro

704 Euro

Sachsen

1.869 Euro

827 Euro

Schleswig-Holstein

1.980 Euro

699 Euro

Hessen

2.122 Euro

882 Euro

Berlin

2.128 Euro

1.090 Euro

Hamburg

2.168 Euro

792 Euro

Bayern

2.178 Euro

1.070 Euro

BUND

2.179 Euro

912 Euro

Rheinland-Pfalz

2.264 Euro

888 Euro

Saarland

2.517 Euro

1.062 Euro

Baden-Württemberg

2.541 Euro

1.222 Euro

Nordrhein-Westfalen

2.542 Euro

912 Euro

(Quelle: VDEK, Grafiken: GKV-Finanzen / Finanzielle Be- und Entlastung in der Pflege; Seite 9)

 

    

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Den folgenden Text haben wir unserem PDF-Ratgeber »Pflegekosten: So sind sie in der Steuererklärung abziehbar« entnommen.

 

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» mehr Informationen

 

» Weitere Ratgeber für Pflegende und Pflegebedürftige finden Sie hier.

 

    

 

Steuerliche Erleichterungen bei Pflegebedürftigkeit

Pflegebedingte Aufwendungen dürfen Sie in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sind »außergewöhnliche Belastungen«? Lesen Sie dazu hier unseren kostenlosen Grundlagenbeitrag!

Diese Fälle kommen vor:

  • pflegebedingte Kosten für Sie selbst, Ihren Ehepartner und/oder Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben;

  • pflegebedingte Kosten für eine andere Person, insbesondere nahe Angehörigen oder eine Ihnen sonst nahestehende Person.

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht der Finanzbeamte die zumutbare Belastung ab. In dieser Höhe müssen Sie die Kosten ohne die Unterstützung der Allgemeinheit tragen.

Zumutbare Belastung berechnen:

Wie hoch die zumutbare Belastung in Ihrem Fall ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln!

Pflegen Sie persönlich eine andere Person, honoriert der Gesetzgeber das mit dem Pflege-Pauschbetrag. So großzügig ist er allerdings nur, wenn der Gepflegte nicht »nur« pflegebedürftig ist, sondern sogar hilflos. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab.

Was sind pflegebedingte Aufwendungen und wann sind sie absetzbar?

Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen nach R 33.3 Abs. 2 EStR die nachgewiesenen Kosten etwa für

  • ambulante Pflegekräfte,

  • Pflegedienste,

  • Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege,

  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote, Unterstützung bei Einkauf oder Arztgängen, sog. niederschwellige Betreuungsangebote) sowie

  • die Unterbringung in einem Heim.

Bei Heimunterbringung bzw. Inanspruchnahme der unterschiedlichen Pflegedienste können Sie Ihre Kosten anhand der Rechnungen nachweisen. Übernimmt eine ambulante Pflegekraft die Pflege, dann gehören zu den abziehbaren Kosten neben dem Lohn auch Steuern, Abgaben usw.

Pflegekosten sind nur absetzbar, soweit Sie finanziell belastet sind. Ihre Aufwendungen sind deshalb insbesondere zu kürzen um Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, einer privaten Pflegepflichtversicherung oder der Beihilfe bei Beamten. Gegengerechnet wird auch das nicht zweckgebundene Pflegegeld.

Ebenso mindert das Pflege(tage)geld aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung die abzugsfähigen Aufwendungen. Der BFH sieht hier einen engen Zusammenhang zu den Pflegekosten. Sowohl die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung als auch die Pflegekosten beruhen beide auf Ihrer Pflegebedürftigkeit.

Pflege im Heim oder zuhause: Gibt es steuerliche Unterschiede?

Steuererklärung: Pflegekosten bei Heimunterbringung

Pflegebedürftige Menschen

Bei der Frage, ob und ggf. welche Kosten Sie bei einer Heimunterbringung geltend machen können, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Es kommt darauf an, ob das Heim ein »Heim« im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist.

  • Es gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob Sie zu den pflegebedürftigen Menschen zählen oder nicht. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, dann sind anders als bei einer nicht pflegebedürftigen Person neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung absetzbar.

  • Es ergeben sich unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob im Heim ein eigener Haushalt vorliegt oder nicht. Danach beurteilt sich, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beansprucht werden kann – oder eben nicht.

Nicht pflegebedürftige Menschen

Leben Sie aus Altersgründen im Heim, ohne pflegebedürftig zu sein, dürfen Sie nur tatsächlich in Anspruch genommene Pflegeleistungen geltend machen. Zwar sind in R 33.3 Abs. 1 EStR für diesen Fall nur die Leistungen eines nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienstes genannt. Begünstigt sind die Pflegekosten u.E. aber auch, wenn sie von Angestellten des Heimes erbracht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Pflegekosten in der Rechnung des Heimes gesondert ausgewiesen sind.

Steuererklärung: Pflegekosten bei Pflege zu Hause

Pflegebedürftige Menschen

Lassen Sie sich zu Hause von einer ambulanten Pflegekraft oder einem Pflegedienst versorgen, dann sind die nachgewiesenen Kosten für Pflege und Betreuung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn Sie eine Einrichtung der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege bzw. niederschwellige Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.

Wollen Sie eine Pflegekraft aus einem anderen Land einstellen, wenden Sie sich am besten an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV). Nähere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Bietet sich Ihnen jemand als selbstständige Pflegekraft an, lassen Sie bitte die Finger davon! In aller Regel wird eine Scheinselbstständigkeit vorliegen – also doch ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Fliegt die Sache auf, dann haften Sie als Arbeitgeber für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – und zwar sowohl für den Arbeitgeberanteil als auch für den Arbeitnehmeranteil.

Nicht gemeint sind hier die Dienste eines nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes.

Entscheiden Sie sich, eine Pflegekraft einzustellen, dann haben Sie als Arbeitgeber Pflichten! Hier ist Detailwissen notwendig. Deshalb ist es ratsam, wenn Sie die Abrechnung von einem Steuerberater oder einem Lohnbüro machen lassen.

Pflege einer nahestehenden Person: Voraussetzungen für den Kostenabzug

Übernehmen Sie pflege- oder betreuungsbedingte Aufwendungen für einen Dritten, sind diese Kosten abziehbar, wenn Ihnen die Kosten zwangsläufig entstehen:

  • Die zu pflegende Person muss pflegebedürftig sein. Hier gelten dieselben Regeln wie bei eigenen Pflegekosten.

  • Sie übernehmen die Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. Dies dürfte vor allem bei nahen Angehörigen oder eine Ihnen ansonsten nahestehenden Person der Fall sein. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Eltern und Kinder nur noch bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro herangezogen. Bei freiwilliger Übernahme von Kosten können aber sittliche Gründe vorliegen.

  • Die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person reichen zur Deckung der Kosten nicht aus. Bei Pflege zu Hause werden die Einkünfte und Bezüge angesetzt, die über den Grundfreibetrag hinausgehen. Bei Pflege im Heim wird ein angemessener Betrag für den zusätzlichen persönlichen Bedarf von maximal 1.550 Euro abgezogen.

  • Die zu pflegende Person verfügt höchstens über ein sog. Schonvermögen (15.500 Euro), wobei ein angemessenes Hausgrundstück ebenfalls unberücksichtigt bleibt.

  • Hat die zu pflegende Person Ihnen Vermögenswerte zugewendet, zum Beispiel ein Hausgrundstück, sind die Kosten nur insoweit abzugsfähig, wie sie den Wert der Schenkung übersteigen. Hierbei wird ein Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt.

Die Steuerermäßigung steht Ihnen zu, wenn der Betroffene in Ihrem oder in seinem Haushalt gepflegt oder betreut wird. Denn die Pflege- und Betreuungsleistungen müssen im eigenen Haushalt erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Apartment in einem Heim als eigener Haushalt gewertet werden.

Prüfen Sie, ob Ihnen der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro zusteht. Dann müssen Sie dem Finanzamt keine einzelnen Kosten nachweisen.

Kosten der Heimunterbringung einer anderen Person

Bezahlen Sie Heimkosten für eine dritte Person, wird zwischen altersbedingter oder krankheits- bzw. behinderungsbedingter Unterbringung unterschieden.

  • Altersbedingte Unterbringung: Bei einer altersbedingten Unterbringung gilt Folgendes: Sind in den Heimkosten neben den Kosten für den normalen Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) auch pflegebedingte Aufwendungen enthalten, müssen Sie die angefallenen Kosten aufteilen. Während die pflegebedingten Kosten als besonderer Unterhalt gelten und damit zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen, ist normaler Unterhalt bis zum Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG abziehbar. Soweit der Gepflegte Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, dürfen Sie sowohl den normalen Unterhalt als auch die Pflegekosten steuermindernd geltend machen.

  • Krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung: In diesem Fall gehören die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege dem Grunde nach zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG. Davon abzuziehen sind Versicherungsleistungen.

Auch die Einkünfte und Bezüge der untergebrachten Person spielen eine Rolle. Diese werden gegengerechnet, wobei mindestens die sog. Haushaltsersparnis angesetzt wird. Die Haushaltsersparnis können Sie dafür als Unterhaltsaufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen.

Im Einzelfall kann die Berechnung also sehr kompliziert sein!

Kosten bei der Pflege einer anderen Person zu Hause

Lassen Sie einen Dritten ambulant pflegen und betreuen, können Sie für die Pflege- und Betreuungskosten den Abzug als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG beanspruchen.

Statt des Abzugs der Aufwendungen nach § 33 EStG können Sie für die Pflege- und Betreuungskosten auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen. Das kann in manchen Fällen möglicherweise günstiger sein. Hierbei muss die gepflegte Person nicht unbedingt in Ihrem Haushalt leben. Denn der Gesetzgeber gewährt die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen auch, wenn die Leistungen im eigenen Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).

Im Ergebnis sieht das Ganze wie folgt aus:

  • Lebt der Gepflegte in Ihrem Haushalt, gibt es keine Einschränkungen.

  • Lebt der Gepflegte in seinem eigenen Haushalt, bekommen Sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Hilfen für die auf Pflege und Betreuung entfallenden und von Ihnen übernommenen Kosten. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten hingegen sind nicht begünstigt.

  • Lebt der Gepflegte im Haushalt eines Dritten, zum Beispiel im Haushalt Ihrer Schwester, bekommen Sie weder für die Pflegetätigkeit noch für die hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Steuerermäßigung. 

Pflege-Pauschbetrag: Wenn Sie persönlich pflegen

Beteiligen Sie sich persönlich an der Pflege einer anderen Person, steht Ihnen möglicherweise der Pflege-Pauschbetrag zu.

Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie die bei Ihnen tatsächlich angefallenen Kosten für die Pflege als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen oder ob Sie stattdessen ohne Aufzeichnungen und Belege den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen wollen. Ihr Wahlrecht können Sie für jedes Jahr neu ausüben. Es gibt keine Bindungswirkung für Folgejahre.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt

für eine betreute Person mit

    Pflegegrad 2    

    Pflegegrad 3    

    Pflegegrad 4 oder 5    

    Merkzeichen »H«

ab 2021

600 Euro

1.100 Euro

1.800 Euro

1.800 Euro

bis 2020

924 Euro

924 Euro

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Er wird aber auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Pflegebedürftige verstirbt oder die Pflege nicht das ganze Jahr über stattfindet.

Pflege-Pauschbetrag: Das sind die Voraussetzungen

Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie, wenn

  • Sie persönlich eine Person pflegen, weil die Pflege für Sie zwangsläufig ist,

  • die Pflege bei Ihnen zu Hause oder in den Räumlichkeiten der zu pflegenden Person stattfindet,

  • die Pflege unentgeltlich erfolgt, Sie als Pflegender demnach keine Einnahmen hierfür erhalten

  • und die gepflegte nicht nur vorübergehend hilflos oder mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist (bis Veranlagungszeitraum 2020: nicht nur vorübergehend hilflos oder in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist).

Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn die Pflege in einem Haushalt im EU-/EWR-Ausland stattfindet.

Pflege-Pauschbetrag bei mehreren Pflegenden

Beteiligen sich an der Pflege mehrere Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter den pflegenden Personen aufgeteilt, die die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllen. Unberücksichtigt bleiben hierbei

  • Pflege-Institutionen und

  • Personen ohne Anspruch auf den Pauschbetrag (z.B. eine angestellte Pflegekraft oder eine pflegende Person, die für die Pflege Einnahmen erhält).

Eine Aufteilung nach dem zeitlichen Pflegeanteil der pflegenden Personen ist nicht möglich. Der Pauschbetrag wird lediglich durch die Anzahl der pflegenden Personen geteilt.

Ratgeber für Pflegende und Pflegebedürftige

Ratgeber Der Pflegefall droht - Entscheidungen treffen, Vermögen schützen und Ansprüche durchsetzen

Ratgeber Pflegefall – Was nun? Der praktische Ratgeber rund um die Pflege

Formularhandbuch Der Pflegeassistent - Set mit allen Formularen und Mustern, die Pflegende und Gepflegte brauchen, u.a. Vollmacht, Patientenverfügung, diverse Anträge

Ratgeber Die private Pflegeversicherung - Finanzieller Schutz vor dem Pflegerisiko

Ratgeber Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung - Muster, Grundlagen und Tipps für die eigene Erstellung

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(MB)

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