Pflegereform: Das ändert sich zum 1.1.2024
2024 treten weitere Änderungen bei der Pflege in Kraft.

Pflegereform: Das ändert sich zum 1.1.2024

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2024 treten weitere Maßnahmen der im Juni 2023 beschlossenen Pflegereform in Kraft: Unter anderem werden Leistungen verbessert, der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet und die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt. Was sich ändert und was das Gesetz erreichen will, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

 

Inhalt

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 wurde die Finanzgrundlage stabilisiert, was soviel bedeutet wie: die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden angehoben. Das soll dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024 ermöglichen. In einem zweiten Schritt sollen sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 angehoben werden.

Ziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes

Ziel des Gesetzes ist es,

  • die häusliche Pflege zu stärken,

  • pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige sowie Pflegepersonen zu entlasten,

  • die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende zu verbessern und

  • die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar zu machen.

Weitere Informationen, auch zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und zur Digitalisierung in der Langzeitpflege, finden Sie auf der → Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Änderungen 2023: Beiträge zur Pflegeversicherung steigen (und sinken für manche)

Der Beitragssatz wurde zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4% angehoben. Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte, also 1,7%. Der Kinderlosenzuschlag wurde von 0,35% auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Diesen Zuschlag zahlen die Arbeitnehmer allein, der Arbeitgeber übernimmt davon nichts. Wer keine Kinder hat, zahlt jetzt also 2,3% (1,7 + 0,6), der Arbeitgeber übernimmt auch hier 1,7%.

Bei der Beitragshöhe wird seit Juli 2023 die Zahl der Kinder berücksichtigt und nicht nur die Frage, ob überhaupt Kinder vorhanden sind. Grund dafür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab Juli 2023:

Familiäre Situation

Beitragssatz

Anmerkung

keine Kinder

4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

1. Kind

3,40% (AN-Anteil: 1,7%)

gilt lebenslang

zwei Kinder

3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

gilt bis zum 25. Geburtstag des Kindes

drei Kinder

2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

gilt bis zum 25. Geburtstag des Kindes

vier Kinder

2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

gilt bis zum 25. Geburtstag des Kindes

fünf Kinder und mehr

2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

gilt bis zum 25. Geburtstag des Kindes

Änderungen 2024: Verbesserungen bei Pflegeleistungen und finanzielle Entlastung

Leistungen für die häusliche Pflege steigen

Um die häusliche Pflege zu stärken, werden sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.

Das Pflegegeld beträgt 2024 monatlich

  • 332 Euro in Pflegegrad 2,

  • 573 Euro in Pflegegrad 3,

  • 765 Euro in Pflegegrad 4 und

  • 947 Euro in Pflegegrad 5.

Der Gesamtwert der von der Pflegekasse im Monat maximal zu erbringenden Pflegesachleistungen beträgt 2024 monatlich

  • bis zu 761 Euro in Pflegegrad 2,

  • bis zu 1.432 Euro in Pflegegrad 3,

  • bis zu 1.778 Euro in Pflegegrad 4 und

  • bis zu 2.200 Euro in Pflegegrad 5.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage

Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können.

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt

Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 stärker entlastet:

  • Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen.

  • Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 %,

  • im dritten Jahr 50 % und

  • bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 % des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.

Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u. a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen gegenüber der Pflegekasse

Versicherte können ab dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erstellen.

Die Informationen müssen dabei so aufbereitet werden, dass Laien sie verstehen können. So soll es für die Versicherten einfacher sein, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Pflegereform: Ausblick auf 2025

  • Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, die Leistungen können künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. (Hinweis: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt diese Änderung bereits ab 2024).

  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch angepasst. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung will die Bundesregierung bis Ende 2024 Vorschläge erarbeiten.

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(MB)

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