»Gelber Schein« fällt weg: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung seit 1.1.2023
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»Gelber Schein« fällt weg: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung seit 1.1.2023

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Zum 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft getreten: Ärzte übermitteln die Daten von arbeitsunfähig erkrankten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern jetzt elektronisch an die Krankenkasse.

Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert, die der Arbeitgeber automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen kann.

 

Inhalt

 

Welche Daten enthält die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die elektronische AU enthält

  • den Namen des Arbeitnehmers,

  • Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit,

  • das Ausstelldatum und

  • eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Arbeitsunfähigkeit muss weiter unverzüglich gemeldet werden

Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt zwar die Pflicht (und auch die Möglichkeit) weg, dem Arbeitgeber den »gelben Schein« vorzulegen.

Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen aber trotzdem unverzüglich mitgeteilt werden, z.B. telefonisch oder per E-Mail.

Außerdem gilt weiter, dass die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten von einem Arzt festgestellt werden muss – also spätestens am 4. Tag der Erkrankung, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Neuregelung gilt nicht für alle

Die Neuregelung gilt nicht für

  • geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) in Privathaushalten,

  • die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie

  • privat versicherte Arbeitnehmer.

In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weiterhin in Papierform durch den Arbeitnehmer übermittelt werden.

Übergangsweise gibt es trotzdem noch Papier

Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens für gesetzlich Versicherte ist es wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie etwa in Störfällen des elektronischen Verfahrens bei Bedarf ggf. selbst dem Arbeitgeber vorlegen können.

Daher bleibt es einstweilen dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann (d.h. insbesondere ohne Diagnosedaten), weiter aushändigen.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten darauf achten und verlangen, dass ihnen eine solche Bescheinigung auch weiterhin ausgestellt wird. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort u.a. die Diagnose aufgeführt wird.

(mit Material von: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

(MB)

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