Abschnitt A 19.5.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 19.5.3 DA-KG – Renten und Versorgungsbezüge

(1) 1Renten und Versorgungsbezüge stellen Einkünfte oder steuerfreie Einnahmen dar. 2Zu den Einkünften zählen nach § 22 Nr. 1 und 5 EStG insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst, aa Satz 3 ff. EStG ermittelten Besteuerungsanteil; Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 19.8.2013, Abschnitt C - BStBl I S. 1087, geändert durch BMF-Schreiben vom 10.1.2014 - BStBl I S. 70, BMF-Schreiben vom 4.7.2016 - BStBl I S. 645 und BMF-Schreiben vom 19.12.2016 - BStBl I S. 1433. 3Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gehören der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den steuerfreien Einnahmen.

(2) 1Im Unterschied zu den Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünften nach § 19 EStG zu berücksichtigen. 2Der Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag ist bei den steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen.

(3) 1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst, bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterliegen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. 2Dieser ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst, bb Satz 4 EStG oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. 3Die darüber hinausgehenden Beträge sind als steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG (A 19.5.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) sind ausschließlich als steuerfreie Einnahmen anzusetzen.

(4) Bei der Berechnung der Einkünfte ist der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 EStG) abzuziehen.

(5) 1In Fällen, in denen das verfügbare Nettoeinkommen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln ist, können die Einkünfte und steuerfreien Einnahmen vereinfachend wie folgt berechnet werden:

  • Bruttobetrag der Rente bzw. des Versorgungsbezuges (ggf. erhöht um Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung)

  • abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro Ausnahme: kein Abzug bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen (vgl. Abs. 3 Satz 4)

  • abzüglich Kostenpauschale i. H. v. 180 Euro

2Hinsichtlich des Abzugs des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe A 19.5 Satz 2.