Erbschaftsteuer/Steuersatz

Nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt das Finanzamt für die verbleibende Restsumme Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse

Zu versteuernder Wert bis … €

Steuerklasse I

Steuersatz in %

Steuerklasse II

Steuersatz in %

Steuerklasse III

Steuersatz in %

52.000

7

12

2009: 30

2010: 15

17

256.000

11

17

2009: 30

2010: 20

23

512.000

15

22

2009: 30

2010: 25

29

5.113.000

19

27

2009: 30

2010: 30

35

12.783.000

23

32

2009: 50

2010: 35

41

25.565.000

27

37

2009: 50

2010: 40

47

höhere Beträge

30

40

2009: 50

2010: 43

50

Praxistipp

Der Erbe/Beschenkte darf den Freibetrag für den Erwerb aller 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen. Es bietet sich an, dass an eine Person nicht eine einmalige Vermögenszuwendung erfolgt, sondern dass mehrere Vermögenszuwendungen in einem zeitlichen Abstand von mehr als 10 Jahren vorgenommen werden. Zudem kann von Vorteil sein, wenn ein entfernterer Angehöriger (etwa ein Neffe) adoptiert wird oder wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft heiraten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 19 Abs. 1 ErbStG