Erbschaftsteuer/Freibetrag

In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz:

Verwandtschaftsgrad

Steuerklasse

Allgemeiner Freibetrag

Versorgungsfreibetrag*

Ehepartner

I

500.000,-

256.000,-

Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

I

400.000,-

10.300,- bis 52.000,-**

Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel

I

200.000,-

0,-

Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern

I

100.000,-

0,-

Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern

II

20.000,-

0,-

sonstige

III

20.000,-

0,-

eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

III

500.000,-

256.000,-

* = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge , z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.

**= Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,-, 5-10 Jahre = 41.000,-, 10-15 Jahre = 30.700,-, 15-20 = Jahre 20.500,-, 20-27 Jahre = 10.300,-

Verwandtschaftsgrad

Steuerklasse

Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche

Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote

Ehepartner / eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

I / III

41.000,-

12.000,-

Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

I

41.000,-

12.000,-

Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel

I

41.000,-

12.000,-

Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern

I

41.000,-

12.000,-

Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern

II

zusammen 12.000,-

sonstige

III

zusammen 12.000,-

Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 13 ErbStG

  2. § 16 ErbStG

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