Unwirksame Rechtsgeschäfte
Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen.
Beispiel:
Hat ein Geschäft gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und ist es in der Folge nichtig, so ist dies für die Besteuerung ohne Relevanz, solange die Beteiligten das Geschäft nicht rückgängig machen.
Auch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 41 AO
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