Schlichte Änderung

Neben dem Einspruch gibt es noch einen anderen Weg, den Steuerbescheid zu Ihren Gunsten berichtigen zu lassen: Sie können einen Antrag auf »schlichte Änderung« stellen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO).

Mit einer schlichten Änderung können Sie eine ganz bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragen. Anders als beim Einspruch wird Ihr Steuerfall also nicht noch mal in vollem Umfang geprüft. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid deswegen nur im beantragten Umfang und nur zu Ihren Gunsten ändern.

Zu empfehlen ist die schlichte Änderung bei ganz einfachen Sachverhalten und bei für den Finanzbeamten offensichtlichen Fehlern. Die Besonderheiten im Vergleich zum Einspruch:

  • Für den Antrag auf schlichte Änderung sind – anders als beim Einspruch – keine Formvorschriften zu beachten. Der Antrag kann also auch mündlich gestellt werden.

  • Der Antrag auf schlichte Änderung muss innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden.

  • Vor Ablauf der Einspruchsfrist müssen darüber hinaus dem Finanzamt alle gewünschten Änderungen ganz konkret mitgeteilt werden.

  • Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Änderungswünsche nicht mehr berücksichtigt werden. Nur die bereits genannten Änderungswünsche dürfen begründet und ergänzt werden.

  • Bei einem Antrag auf schlichte Änderung darf das Finanzamt nicht »verbösern«.

Will das Finanzamt dem Änderungsantrag nicht entsprechen oder ist der Änderungswunsch nicht genau genug bestimmt, gilt der Änderungsantrag als Einspruch.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 172 AO

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