Gründungszuschuss

Seit dem 01.08.2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Möglichkeit geschaffen, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der Gründungszuschuss ist seit 28.12.2011 eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch mehr besteht.

Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses:

  • Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.

  • Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

  • Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit müssen dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:

  • Gründerinnen und Gründer erhalten für 6 Monate (bis 27.12.2011: 9 Monate) monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300,– € gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.

  • Nach 6 Monaten (bis 27.12.2011: 9 Monaten) wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere neun Monate (bis 27.12.2011: 6 Monate) 300,– € monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 421 SGB III

§ 144 SGB III

§ 165 SGB VI

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #