Familienheimfahrt
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2002, Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Zuvor galt eine Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen.