Behinderung: Hilfsangebote bei Mobilität & Reisen
Inklusion sollte uns allen am Herzen liegen - Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe.

Behinderung: Hilfsangebote bei Mobilität & Reisen

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Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe. Unterstützung gibt es unter anderem in Form von Leistungen zur Teilhabe, beim Wohnen, bei der Kommunikation, der Aus- und Weiterbildung – und auch bei Mobilität und Reisen. Auf diesen Bereich möchten wir in diesem Artikel näher eingehen.

Viele denken im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung an einen Rollstuhlfahrer, einen blinden Menschen oder andere Personen mit sichtbaren oder angeborenen Einschränkungen. Es gibt aber mindestens genauso viele »unsichtbare« Behinderungen!

Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung zur Inklusion und Teilhabe an der Gemeinschaft. Sie beeinflusst unseren Alltag und den Wunsch, ein selbstbestimmtes Leben unabhängig von der Unterstützung und Fahrdiensten anderer führen zu können. Deshalb betreffen zahlreiche Hilfen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung deren Mobilität. Dabei geht es um Erleichterungen im Straßen- und Flugverkehr, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, um Vergünstigungen im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG, nicht zuletzt unter anderem aber auch um Rabatte bei Versicherungen und Gebührenermäßigungen beim TÜV und bei den Straßenverkehrsbehörden.

Parkausweis für Behindertenparkplätze

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, im öffentlichen Straßenverkehr an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Als Varianten des Parkausweises gibt es den blauen, den orangefarbenen und in einigen Bundesländern den gelben Parkausweis. Der blaue und der orangefarbene Parkausweis unterscheiden sich nicht zuletzt in ihrer Gültigkeit: Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in der Europäischen Union und einigen anderen Ländern (z.B. Schweiz und Norwegen), der orangefarbene nur in Deutschland.

Nur mit dem blauen EU-Parkausweis darf man auf Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild »Rollstuhlfahrersymbol« besonders gekennzeichnet sind, parken. Voraussetzung ist allerdings, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Behinderung: Befreiung von der Gurtpflicht möglich

Ist das Anlegen von Sicherheitsgurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, kann auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden.

Die Voraussetzungen von der Befreiung müssen durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, in der ausdrücklich zu bestätigen ist, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen!

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Beförderungspflicht für Luft- und Reiseunternehmen

Für Luft- und Reiseunternehmen besteht eine Beförderungspflicht. Sie dürfen sich nicht aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern, eine Buchung zu akzeptieren und einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität an Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt. Ein Beförderungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn Sicherheitsvorschriften entgegenstehen, oder wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist (z.B. weil die Tür des Flugzeugs nicht groß genug ist).

Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen die Luftfahrtunternehmen bestimmte Hilfeleistungen auch an Bord kostenlos anbieten (z.B. die Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person mit eingeschränkter Mobilität).

Auch zu besonderen Unterstützungs- und Informationsleistungen, die die Vorbereitung und die Flugreise erleichtern, sind Fluggesellschaften und Reiseveranstalter verpflichtet. Diese Serviceleistungen müssen ohne zusätzliche Kosten erbracht werden.

Kostenlose Nutzung des ÖPNV

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.

Freifahrtberechtigt sind gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis).

Die Beförderungspflicht erstreckt sich auch auf das Reisegepäck sowie auf Rollstühle und andere orthopädische Hilfsmittel. Nur im Ausnahmefall kann die Beförderung abgelehnt werden, beispielsweise wenn das Fahrzeug nicht zur Beförderung geeignet ist.

Beförderung einer Begleitperson in Bus und Bahn

Schwerbehinderte Menschen selbst haben nur Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Dagegen können Begleitpersonen sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert werden.

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson muss nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen sein (Merkzeichen B).

Vergünstigungen im Fernverkehr der Bahn

Die Kostenbefreiung ist für schwerbehinderte Menschen auf den Personennahverkehr beschränkt. Fahrten im Fernverkehr sind dagegen kostenpflichtig. Allerdings gelten bei der Deutschen Bahn auch im Fernverkehr verschiedene Erleichterungen und Vergünstigungen, wie z.B. gebührenfreie Platzreservierung, kostenfreie Mitnahme orthopädischer Hilfsmittel, vergünstigte BahnCards, Ermäßigung beim Gepäckservice.

Mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen 1.Kl. eingetragen ist, kann der Bahnreisende zudem mit einer Fahrkarte der 2. Klasse in allen Zügen der DB in der 1. Klasse fahren.

Finanzielle Unterstützung beim Autokauf

Menschen, die wegen einer Behinderung für die Fahrt zur Arbeit oder zum Ausbildungsort ein eigenes Kraftfahrzeug brauchen, können einkommensabhängig eine Förderung zur Beschaffung eines Fahrzeuges, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder alternativ Beförderungskosten erhalten.

Darüber hinaus können auch Zusatzausstattungen bezahlt werden, wenn sie wegen einer Behinderung notwendig sind (z.B. Lenkhilfe oder spezielle Sitze).

Behinderung & Mobilität: Sonstige Hilfen und Vergünstigungen

  • Versicherungen gewähren Menschen mit Schwerbehinderung einen Sozialrabatt bei der Kfz-Versicherung und Rollstühle können prämienfrei in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.

  • Beim TÜV oder bei der Straßenverkehrsbehörde können behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren (z.B. Kosten für Sonderabnahmen oder Prüfungen beim TÜV oder Fahrzeug- oder Führerscheineinträge) ermäßigt werden oder vollständig entfallen.

  • In vielen Städten und Gemeinden werden kostenlose Fahrdienste für Menschen mit Behinderung angeboten, vor allem von den Wohlfahrtsverbänden (z.B. Caritas, Arbeitswohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz). Die Voraussetzungen und die Kosten für Fahrdienste sind regional unterschiedlich. Auskünfte erteilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

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(MB)

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