Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen.

Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden

 - 

Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen. Das FG München beschäftigte sich mit einem Fall, in dem gar nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden konnten – und entschied im Sinne der Steuerzahler.

Firmenwagen: Tanken an der betriebseigenen Zapfsäule – ohne Beleg

Eine GmbH hatte ihren Mitarbeitern Firmenwagen überlassen, die diese auch privat nutzen durften. In der Folge muss dann dieser private Nutzungsanteil versteuert werden.

Die Ermittlung der privat gefahrenen Strecken erfolgte hier durch die Fahrtenbuch-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Fahrtenbücher wurden dabei auch jeweils akkurat geführt.

Nur ein Problem bestand: Da die Mitarbeiter an der betriebseigenen Tankstelle tankten, konnten sie ihre Tankkosten nicht nachweisen. Denn die Abgabe von Benzin und Diesel an der betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers erfolgte ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises.

Arbeitgeber konnte Gesamtkosten nachweisen

Glücklicherweise lagen jedoch sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, anhand derer dann jeweils der Verbrauch für die Autos der einzelnen Mitarbeiter geschätzt wurden.

Die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kfz stellt daher nur einen geringfügigen Mangel dar, entschieden die Richter. Dieser geringfügige Mangel führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode.

Voraussetzung: Sinnvolle Schätzung!

Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier- bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist. (FG München, Urteil vom 16.10.2020, Az. 8 K 611/19).

Mit dem Steuertipps-Fahrtenbuch weisen Sie Ihre geschäftlichen bzw. dienstlichen und Ihre privaten Fahrten für Ihr Fahrzeug nach und rechnen so mit dem Finanzamt ab. Passt in jedes Handschuhfach!

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 veröffentlicht. Welche Entlastungen und Belastungen konkret vorgesehen sind, ab wann die Änderungen gelten sollen und wer besonders betroffen wäre, zeigt mehr

  • [] Mehr Digitalisierung, neue Regeln für Kindergeld und Kinderfreibeträge, höhere Steuerzinsen und erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Steuerverwaltung: Das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) enthält mehr

  • [] Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ist inzwischen verstrichen. Ab jetzt kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen, in bestimmten Fällen muss es dies sogar tun. Welche Regelungen gelten dafür und wie kann man sich wehren? mehr

  • [] In wenigen Tagen endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2025. Eigentlich müssen keine Belege und Quittungen mehr mit der Steuererklärung abgegeben werden. Falls das Finanzamt sie doch anfordert, sollte man Kopien einreichen oder die Nachweise mehr

Weitere News zum Thema