Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen.

Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden

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Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen. Das FG München beschäftigte sich mit einem Fall, in dem gar nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden konnten – und entschied im Sinne der Steuerzahler.

Firmenwagen: Tanken an der betriebseigenen Zapfsäule – ohne Beleg

Eine GmbH hatte ihren Mitarbeitern Firmenwagen überlassen, die diese auch privat nutzen durften. In der Folge muss dann dieser private Nutzungsanteil versteuert werden.

Die Ermittlung der privat gefahrenen Strecken erfolgte hier durch die Fahrtenbuch-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Fahrtenbücher wurden dabei auch jeweils akkurat geführt.

Nur ein Problem bestand: Da die Mitarbeiter an der betriebseigenen Tankstelle tankten, konnten sie ihre Tankkosten nicht nachweisen. Denn die Abgabe von Benzin und Diesel an der betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers erfolgte ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises.

Arbeitgeber konnte Gesamtkosten nachweisen

Glücklicherweise lagen jedoch sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, anhand derer dann jeweils der Verbrauch für die Autos der einzelnen Mitarbeiter geschätzt wurden.

Die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kfz stellt daher nur einen geringfügigen Mangel dar, entschieden die Richter. Dieser geringfügige Mangel führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode.

Voraussetzung: Sinnvolle Schätzung!

Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier- bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist. (FG München, Urteil vom 16.10.2020, Az. 8 K 611/19).

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(MB)

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