Betriebsprüfung: Aktuelle Richtsatzsammlung veröffentlicht
Die Richtsatzsammlung ist das Standard-Instrument der Betriebsprüfer.

Betriebsprüfung: Aktuelle Richtsatzsammlung veröffentlicht

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Ein Standardinstrument eines Betriebsprüfers ist der Betriebsvergleich. Dabei wird das steuerliche Ergebnis eines Betriebes mit den Ergebnissen anderer Betriebe der Branche verglichen. Zum Einsatz kommt dabei die amtliche Richtsatzsammlung.

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die aktuelle »Richtsatzsammlung 2023« veröffentlicht.

Die Richtsatzsammlung enthält Vergleichswerte für zahlreiche Wirtschaftsbereiche/Branchen. Die Werte werden jährlich vom Bundesfinanzministerium überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Für die Betriebe von Freiberuflern gibt es keine amtlichen Richtsätze, da die wirtschaftlichen Ergebnisse sehr stark voneinander abweichen.

Liegt das Betriebsergebnis eines Unternehmens deutlich unter dem Richtsatzwert, ist das ein Indiz für das nicht korrekte Erfassen von Betriebseinnahmen und/oder Betriebsausgaben. Der Betriebsprüfer wird dann versuchen, die Gründe für die Abweichung herauszufinden.

Allein das Unterschreiten eines Richtwertes rechtfertigt aber noch keine Gewinnerhöhung auf dem Schätzwege. Dazu bedarf es des Nachweises der vom Unternehmer bei der Gewinnermittlung bewusst oder unbewusst gemachten Fehler.

Es gibt gute Gründe für das Unterschreiten eines Richtwertes, wie zum Beispiel eine untypische Kundenstruktur, ungünstige Einkaufspreise, überdurchschnittliche Konkurrenz oder schwierige familiäre Verhältnisse. Liegt ein solcher Grund vor, sollte der Betriebsprüfer unbedingt darauf aufmerksam gemacht werden. Denn dadurch lässt sich das Abweichen von einem Richtwert oft plausibel erklären.

2022: Begleitschreiben zur Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisensituationen

2022 erinnerte das Bundesfinanzministerium in einem Begleitschreiben zur Anwendung der Richtsatzsammlung in wirtschaftlichen Krisensituationen die Finanzämter an den Spielraum, den die Richtsatzsammlung bei der Bewertung gibt, und wies noch einmal darauf hin, stets auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe einzugehen und diese zu berücksichtigen: 

Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten (zum Beispiel aufgrund einer Pandemie oder eines Krieges), welche sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, sei es unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten.

Das Begleitschreiben können Sie → hier auf der Internetseite des BMF lesen und herunterladen (PDF).

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(MB)

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