Privater Sicherheitsdienst: Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

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Wer einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt, kann die Kosten dafür in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.

Dieser Entscheidung liegt folgender trauriger Fall zugrunde:

Eine zwischenzeitlich verstorbene Klägerin nahm eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Sie wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten ruhig gestellt und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste.

Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, sie dort aufzusuchen.

In ihrer Steuererklärung gab die alte Dame die Kosten für den Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung an – die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.

Dem widersprach das FG Münster nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der alten Dame.

Die Richter kamen zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst hier aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen (FG Münster, Urteil vom 11.12.2017, Az. 13 K 1045/15 E).

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