Abspaltung

Neben der Verschmelzung, dem Formwechsel und der Vermögensübertragung ist die Spaltung ein im Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlungsart. Insbesondere wirtschaftliche Vereine (z.B. Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften), Einzelkaufleute und Stiftungen können durch die Vornahme einer Spaltung strukturelle Änderungen vornehmen. Es werden drei Formen der Spaltung unterschieden: die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung.

Aufspaltung

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung (ohne Abwicklung) sein Vermögen aufspalten. Dabei teilt er seine Vermögen auf mindestens zwei Rechtsträger auf. Die Übertragung kann auf bereits bestehende Rechtsträger oder auf neu zu gründende Rechtsträger erfolgen. Die Übertragung erfolgt gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers

Abspaltung

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten. Die Übertragung kann jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Der bisherige Rechtsträger bleibt dabei bestehen. Die Anteilsinhaber des bisherigen Rechtsträger erhalten Anteile an den neuen Rechtsträgern.

Ausgliederung

Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern. Die Übertragung kann jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Die Anteile an den neuen sowie an den übernehmenden Rechtsträgern werden den ausgegliederten Rechtsträger übertragen.

Die Spaltung darf in das Register des übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des übernehmenden Rechtsträger eingetragen worden ist.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Umwandlung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 1 Abs. 1 UmwG

  2. § 123 ff. UmwG

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