Erbe

Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt oder ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1924 ff., 2064 ff. BGB).

Vom Erben ist der Pflichtteilsberechtigte abzugrenzen, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarische Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht.

Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftsteuer. Hiervon wird nicht abgewichen, wenn durch testamentarische Verfügung eine andere Person zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet wurde. In diesem Fall ist vielmehr diese Person privatrechtlich verpflichtet, die Steuer an den Erben zu zahlen.

Als Abkömmlinge im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten neben den leiblichen Kindern sowie den leiblichen Verwandten auch Adoptivkinder. Bei Adoption erlöschen bisherige Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. An deren Stelle treten die neuen Verwandtschaftsverhältnisse. Ebenfalls erbberechtigt und den leiblichen Kindern gleichgestellt sind nichteheliche Kinder.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Erbschaftsteuer

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. §§ 1924 ff. BGB

  2. §§ 2064 ff. BGB

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