Steuererklärung

In den Einzelsteuergesetzen wird bestimmt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zudem ist zur Abgabe einer Steuererklärung auch derjenige verpflichtet, der hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.

Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Zeitpunktes abzugeben.

Nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Personen können innerhalb von vier Jahren freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Selbstständige sind seit 1.1.2009 zur Abgabe der Steuerklärung auf elektronischem Weg verpflichtet (Steuerbürokratieabbaugesetz).

Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist im Vordruck schriftlich zu versichern. Ist vorgeschrieben, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (§ 149 AO).

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