Steuerfestsetzung
Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzverwaltung zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gelten zusammen veranlagte Eheleute als Gesamtschuldner. Auch eine Erbengemeinschaft ist bezüglich der Erbschaftsteuer Gesamtschuldner.
Von der Steuerfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen Betrag von 10,- Euro nicht überschreitet. Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung in einem ungünstigen Verhältnis zu dem Betrag stehen.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 155 AO
§ 156 AO
Tipp der Redaktion
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