Abschreibung/degressiv

Rechtslage ab 1.1.2011

Die degressive Abschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Rechtslage ab 1.1.2009 bis 31.12.2010

Die degressive Abschreibung wird durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wieder eingeführt (siehe Rechtslage bis zum 31.12.2007). Der Abschreibungssatz ist jedoch - anders als bei der Rechtslage bis zum 31.12.2007 - auf 25 % und höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung beschränkt. Die degressive AfA kann auch auf Grundbesitz angewendet werden, der sich in dem EU- und EWR-Raum befindet.

Die degressive Abschreibung wird nur vorübergehend bis zum 31.12.2010 wieder eingeführt.

Rechtslage ab 1.1.2008

Für Neuinvestitionen kann keine degressive Abschreibung mehr vorgenommen werden.

Rechtslage bis zum 31.12.2007

In bestimmten Fällen kann ein Wirtschaftsgut degressiv, das heißt in fallenden Jahresbeträgen, abgeschrieben werden. Im ersten Jahr ergibt sich somit der höchste Abschreibungsbetrag, demgegenüber im letzten Jahre der niedrigste. Durch die degressive Abschreibungsmethode eröffnet sich die Möglichkeit, bereits im Jahr des Erwerbs einen verhältnismäßig hohen Teil der Erwerbskosten in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die degressive Abschreibung kann bei der Abschreibung von Gebäuden und bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens genutzt werden. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Lizenzen, Patenten) ist eine degressive Abschreibung grundsätzlich nicht möglich. Zudem kann die degressive Abschreibung nur beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen angewandt werden:

  1. Die Wirtschaftsgüter müssen zum Betriebsvermögen gehören;

  2. Die Wirtschaftsgüter müssen in einem gesonderten Verzeichnis bzw. in einer Anlagenkartei erfasst werden. Dabei sind folgende Angaben notwendig: Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsbetrag pro Jahr.

Der Abschreibungssatz ist bei der degressiven Abschreibung grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Dabei darf der Abschreibungssatz maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 % nicht übersteigen (gilt ab 1.1.2001).

Ab 2006 wurde die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf maximal 30 % erhöht. Diese Regelung gilt nur befristet und soll ein Anreiz für eine verstärkte Investitionstätigkeit sein.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine im Wert von 20.000,- Euro mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren. Er schreibt seinen Neuerwerb degressiv ab. Die Abschreibung errechnet sich wie folgt: Abschreibungssatz = 16,67 % (100 % / 12 Jahre = 8,33 % (linearer Abschreibungssatz); zweifacher linearer Abschreibungssatz: 2 x 8,33 % = 16,67 % (degressiver Abschreibungssatz)).

1. Jahr: 20.000,- Euro (Buchwert) x 16,67 % = 3.334,- Euro (Abschreibungsbetrag);

2. Jahr: 16.666,- Euro (Restbuchwert) x 16,67 % = 2.778,- Euro (Abschreibungsbetrag);

3. Jahr: 13.888,- Euro (Restbuchwert) x 16,67 % = 2.315,- Euro (Abschreibungsbetrag) usw.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Abschreibung

  2. Abschreibung/linear

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 7 EStG

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