Bemessungsgrundlage

Im Einkommensteuerrecht sowie im Umsatzsteuerrecht ist die Bemessungsgrundlage der Betrag, auf den der jeweilige Steuersatz angewendet wird. Damit ist die Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem die Steuer zu berechnen ist.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer?

Für das zu versteuernde Einkommen ist die tarifliche Einkommensteuer anhand des Einkommensteuertarifs zu bestimmen (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG). Je nach Familienstand wird der Grundtarif oder der Splittingtarif angewendet.

Waren die Steuervorauszahlungen im Endeffekt zu hoch, entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das zu viel gezahlte Geld erhält man nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurück: Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, der die festzusetzende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer bekannt gibt und die Steuervorauszahlungen darauf anrechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Waren die Vorauszahlungen zu niedrig, wird eine Steuernachzahlung fällig.

Müssen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer entrichtet werden, setzt das Finanzamt diese durch einen Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Gleichzeitig werden auch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer festgesetzt. Ohne einen solchen Bescheid werden keine Vorauszahlungen fällig.

Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuerschuld, die für das laufende Jahr voraussichtlich zu erwarten ist. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich daher grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid, die sich nach Anrechnung von Steuervorauszahlungen bzw. Quellensteuern (z.B. Lohnsteuer) ergeben hat.

Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Das Finanzamt setzt jede der vier Vorauszahlungen mit einem Viertel der voraussichtlichen Steuerschuld fest. Die für ein Kalenderjahr festgesetzten Vorauszahlungen bleiben grundsätzlich so lange gültig, bis sich mit einem neuen Steuerbescheid für ein späteres Kalenderjahr die Bemessungsgrundlage verändert.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer?

Sind die von einem Unternehmer erbrachten Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, muss er die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermitteln. Bemessungsgrundlage ist das, was er als Gegenleistung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, in der Regel also Geld (§ 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG). Die in einer Geldzahlung enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Auch bei der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmensvermögen handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang, wenn der Kauf des Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist also grundsätzlich der Kaufpreis, wie er im notariellen Vertrag festgesetzt ist. Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören gem. § 9 GrEStG

  • Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;

  • die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;

  • Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;

  • Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.

Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Abschreibung (AfA)?

Die Bemessungsgrundlage braucht man für die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung, die GWG-Abschreibung und Sonderabschreibungen.

Bei einem gekauften Wirtschaftsgut ist der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage. Im Einzelfall können Hinzurechnungen oder auch Kürzungen erforderlich sein, um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung korrekt zu ermitteln.

Bei außerplanmäßigen Abschreibungen, zum Beispiel bei der außergewöhnlichen technischen und wirtschaftlichen Abnutzung (AfaA), ist die Bemessungsgrundlage der verbliebene Restwert des Wirtschaftsguts vor der Vornahme der außerplanmäßigen AfA.

Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen ist grundsätzlich der Einlagewert die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird als sogenannte Zuschlagsteuer mit einem bestimmten Prozentsatz auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben.

Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist in § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:

  • Bei Selbstständigen errechnet sich die vierteljährliche Kirchensteuervorauszahlung während des Jahres durch Anwendung des Kirchensteuersatzes von 8% oder 9% auf die vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung (ohne Solidaritätszuschlag).

  • Bei Arbeitnehmern errechnet sich die monatliche Lohnkirchensteuer durch Anwendung des jeweiligen Kirchensteuersatzes auf die monatliche Lohnsteuer.

Bei einem pauschal versteuerten Minijob fällt für den Arbeitnehmer keine Kirchensteuer an.

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