Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören:
bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachen, Tiere, Scheinbestandteile),
immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert),
Gebäude und Gebäudebestandteile, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (Gebäudeteile stehen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang),
unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (hierzu gehören z. B. Mietereinbauten).
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Dabei sind die zur Anwendung kommenden Abschreibungen wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Teilwertabschreibung kann vorgenommen werden, wenn der Teilwert des abnutzbaren Wirtschaftsgutes den Buchwert unterschreitet. Erfolgt ein unzulässiger Wertansatz, muss eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 7.1 EStR
Tipp der Redaktion
Die vermietete Immobilie als Altersvorsorge
Wann lohnt sich der Aufwand des Vermietens? So wichtig ist die Lage der Immobilie.